# VERORDNUNG (EG) Nr. 524/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Frist für die Verwendung des zugeschlagenen Weinalkohols für neue industrielle Verwendungen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [^1] , insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen [^2] enthält unter anderem die Durchführungsbestimmungen zum Absatz der Alkoholbestände, die infolge der in den Artikeln 27, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen gebildet wurden und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

**(2)** Gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 werden Ausschreibungen für den Absatz von Weinalkohol zu neuen industriellen Verwendungen eröffnet, um die gemeinschaftlichen Weinalkoholbestände zu verringern und die Durchführung von Kleinprojekten in der Gemeinschaft bzw. die Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke zu ermöglichen.

**(3)** Angesichts der im Jahr 2006 zu neuen industriellen Verwendungen abgesetzten beträchtlichen Alkoholmengen hat sich gezeigt, dass die in Artikel 85 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 vorgesehene zweijährige Frist für die Verwendung des Alkohols durch die Zuschlagsempfänger zu kurz ist und um ein Jahr verlängert werden sollte.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 85 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.1623/2000 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Verwendung des zugeschlagenen Alkohols muss in den drei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_179_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_194_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1433/2007 ( [ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_320_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1433/2007 ().