# VERORDNUNG (EG) Nr. 639/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren [^1] , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die jüngsten Senkungen der Ausfuhrerstattungssätze aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik und der Bewegungen der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Weltmarkt führten dazu, dass die Zahl der Anträge auf Erstattungsbescheinigungen rückläufig ist, wodurch sich die Belastung des Gemeinschaftshaushalts durch Ausfuhrerstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren verringert hat. Da die Gemeinschaft unter diesen Umständen nicht Gefahr läuft, ihre internationalen Verpflichtungen zu verletzten, ist es angezeigt, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, zu vereinfachen und so den Verwaltungsaufwand für die Ausführer dieser Waren zu verringern.

**(2)** Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission [^2] können die Rechte aus den Bescheinigungen unter bestimmten Bedingungen übertragen werden. Um eine einheitliche Behandlung der Lizenzen und Bescheinigungen zu gewährleisten, sollte das Verfahren für diese Übertragungen soweit möglich an die Bestimmungen angeglichen werden, die für die Übertragung von Rechten aus Lizenzen in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse [^3] festgelegt sind.

**(3)** Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sieht den Zeitraum vor, innerhalb dessen die für die Zahlung zuständige Behörde den Betrag der beantragten Ausfuhrerstattungen von der Erstattungsbescheinigung abschreibt. Angesichts der Zeit, die für die Bearbeitung der Unterlagen, die nach Bestimmung differenzierte Ausfuhrerstattungen betreffen, erforderlich ist, ist dieser Zeitraum möglicherweise unzureichend und sollte verlängert werden.

**(4)** In Artikel 38a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 werden die Bedingungen für die Mitteilung von Anträgen von den Mitgliedstaaten an die Kommission und die darauf folgende Ausstellung der Erstattungsbescheinigungen festgelegt. Da zwischenzeitlich effizientere Berichts- und Kommunikationssysteme eingeführt wurden, sollten die Fristen angepasst werden.

**(5)** Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sieht ein Zeitabschnittssystem für die Ausstellung der Erstattungsbescheinigungen vor. Die Gültigkeit dieser Erstattungsbescheinigungen wird in Artikel 39 der Verordnung festgelegt. Um die Verwendung der Erstattungsbescheinigungen zu vereinfachen, sollte die Gültigkeit der im ersten Zeitabschnitt ausgestellten Bescheinigungen und der Bescheinigungen, die nach Artikel 38a beantragt wurden, verlängert werden.

**(6)** Um in den Genuss einer Verringerung des einbehaltenen Sicherheitsbetrags zu kommen, müssen nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ungenutzte Bescheinigungen oder Teilbescheinigungen der erteilenden Stelle spätestens bis zum 30. Juni des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, zurückgereicht werden. Die Einführung effizienterer Berichtssysteme ermöglicht die Verlängerung dieser Frist.

**(7)** Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sieht Sonderbestimmungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Kleinexporteure vor. Aus Gründen der Vereinfachung sollten Kleinexporteure Erstattungsbescheinigungen nutzen dürfen, ohne ihren Status als Kleinexporteur zu verlieren und zusätzlich sollte die Zahlungsschwelle erhöht werden.

**(8)** Um die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rechtzeitig umsetzen zu können, sollte das Datum des Inkrafttretens der Verordnung auf den Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* festgelegt werden.

**(9)** Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

**(10)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird wie folgt geändert:

**1.** Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 (1) Die Pflichten aus den Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die Rechte aus den Bescheinigungen können während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen vom Bescheinigungsinhaber übertragen werden, wenn diese Übertragung nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Bescheinigung und Teilbescheinigung erfolgt. Nur die noch nicht auf der Bescheinigung oder Teilbescheinigung abgeschriebenen Beträge können übertragen werden. (2) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, sondern nur an den Bescheinigungsinhaber rückübertragen. Die Rückübertragung bezieht sich auf die in der Bescheinigung oder Teilbescheinigung noch nicht abgeschriebene Menge. In diesem Fall trägt die ausstellende Behörde in Feld 6 der Bescheinigung einen der in Anhang VIII aufgeführten Vermerke ein.“

**2.** Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die für die Zahlung zuständige Behörde schreibt diesen Betrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs des spezifischen Antrags von der Erstattungsbescheinigung ab.“

**3.** Artikel 38a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die während der Woche gestellten Anträge werden der Kommission von den Mitgliedstaaten am darauf folgenden Montag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Mittwoch ausgestellt werden.“

**4.** Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Vorbehaltlich des zweiten und dritten Unterabsatzes gilt die Erstattungsbescheinigung bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, oder bis zum letzten Tag des Haushaltszeitraums, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt. Die Erstattungsbescheinigungen, die nach Artikel 33 Buchstabe a oder nach Artikel 38a bis spätestens 7. November beantragt wurden, gelten bis zum letzten Tag des zehnten Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt. Die in Artikel 40 genannten Erstattungsbescheinigungen gelten bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt. Gemäß Artikel 29 im Voraus festgesetzte Erstattungssätze gelten bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung.“

**5.** Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 gilt nur für Bescheinigungen und Teilbescheinigungen, die der erteilenden Stelle spätestens bis zum 31. August des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, zurückgereicht werden.“

**6.** Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Artikel 46 gilt für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gemäß Artikel 32 Absatz 1 gestellt hat, einschließlich des Antrags für die fragliche Ausfuhr, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 100 000 EUR führen dürfen.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juni 2008 *Für die Kommission* Günter VERHEUGEN *Vizepräsident*

[^1] [ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_318_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( [ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_298_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_172_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2008 ( [ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 64](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_075_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_114_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2008 ().
[^3]: .