# VERORDNUNG (EG) Nr. 666/2008 DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo [^1] ,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 [^2] wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo [^3] und der Resolution 1596 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den späteren einschlägigen Resolutionen restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt.

**(2)** Mit der Resolution 1807 (2008) vom 31. März 2008 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter anderem, den Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen auf bestimmte Arten von technischer Hilfe dahin gehend zu ändern, dass die Restriktionen auf im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen beschränkt werden. Der Rat hat am 14. Mai 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP angenommen, mit dem die Resolution 1807 (2008) durchgeführt und der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP aufgehoben wird.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 wird wie folgt geändert:

| 1. | Artikel 2 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 2<br>(1) Es ist untersagt,<br>a)<br>mittelbar oder unmittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für im Hoheitsgebiet der DR Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen bereitzustellen;<br>b)<br>für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Hilfe und anderer Dienstleistungen für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen;<br>c)<br>wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der unter den Buchstaben a und b genannten Transaktionen besteht.<br>(2) Die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen für staatliche oder sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DR Kongo oder zur dortigen Nutzung, die keine Unterstützung für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a darstellt, wird dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert. Diese Mitteilungen enthalten alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.“ | a) | mittelbar oder unmittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für im Hoheitsgebiet der DR Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen bereitzustellen; | b) | für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Hilfe und anderer Dienstleistungen für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen; | c) | wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der unter den Buchstaben a und b genannten Transaktionen besteht. |
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| a) | mittelbar oder unmittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für im Hoheitsgebiet der DR Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen bereitzustellen; |  |  |  |  |  |  |
| b) | für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Hilfe und anderer Dienstleistungen für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen; |  |  |  |  |  |  |
| c) | wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der unter den Buchstaben a und b genannten Transaktionen besteht. |  |  |  |  |  |  |

| 2. | Artikel 3 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 3<br>(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den im Anhang genannten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:<br>a)<br>technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die MONUC bestimmt sind;<br>b)<br>technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss gemäß Artikel 2 Absatz 2 im Voraus notifiziert wurde.<br>(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“ | a) | technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die MONUC bestimmt sind; | b) | technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss gemäß Artikel 2 Absatz 2 im Voraus notifiziert wurde. |
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| a) | technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die MONUC bestimmt sind; |  |  |  |  |
| b) | technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss gemäß Artikel 2 Absatz 2 im Voraus notifiziert wurde. |  |  |  |  |

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* M. BARNIER

[^1] [ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_127_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_152_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1377/2007 ( [ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_309_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_152_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1377/2007 ().
[^3]: .