# VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 672/2008 DES RATES

vom 8. Juli 2008

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 [^1] , insbesondere auf die Artikel 63 und 64, Artikel 65 Absatz 2, Artikel 82 und die Anhänge VII, XI und XIII zum Statut sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

**(1)** Von Juni bis Dezember 2007 haben sich die Lebenshaltungskosten in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Rumänien wesentlich erhöht; daher müssen die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten angeglichen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Mit Wirkung vom 16. November 2007 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder angewandt werden, wie folgt festgesetzt:

— Bulgarien 69,7,

— Litauen 77,4.

## **Artikel 2**

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 werden die Berichtigungskoeffizienten, die gemäß Artikel 64 des Statuts auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten mit dienstlicher Verwendung in einem der nachstehend aufgeführten Länder angewandt werden, wie folgt festgesetzt:

— Estland 83,6,

— Lettland 83,6,

— Rumänien 78,8.

## **Artikel 3**

Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung dieser Verordnung im *Amtsblatt der Europäischen Union* folgt, gelten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut folgende Berichtigungskoeffizienten für die Überweisungen der Beamten und Bediensteten:

— Bulgarien 61,4,

— Estland 80,8,

— Lettland 78,8,

— Litauen 71,5,

— Rumänien 72,9.

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008. *Im Namen des Rates* *Die Präsidentin* C. LAGARDE

[^1] [ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1968_056_R_TOC) . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 ( [ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_127_R_TOC) ).

[^1]: . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 ().