# VERORDNUNG (EG) Nr. 725/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

**(2)** In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

**(3)** In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

**(4)** Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^2] , weiterverwendet werden können.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

## **Artikel 2**

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

## **Artikel**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 2008 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission ( [ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 9](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_111_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_302_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

| (1) | (2) | (3) |
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| 1.: Erzeugnis mit folgender Zusammensetzung (GHT) Quark/Topfen 32,4 Magermilch 32,9 Rahm (33,5 % Fett) 12,4 Zucker 4,5 sowie Fruchtzubereitung, Molkenerzeugnis, Stabilisator, Joghurtkulturen. Der Fettgehalt beträgt 4,3 GHT. Das Erzeugnis hat eine helle rote Farbe. Die Konsistenz entspricht der von Frischkäse. Stücke der Fruchtzubereitung sind erkennbar. Das Erzeugnis ist in Umschließungen mit einem Inhalt von 150 g aufgemacht. — Quark/Topfen — 32,4 — Magermilch — 32,9 — Rahm (33,5 % Fett) — 12,4 — Zucker — 4,5<br>Quark/Topfen: 32,4<br>Magermilch: 32,9<br>Rahm (33,5 % Fett): 12,4<br>Zucker: 4,5 | 0406 10 20 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 0406 , 0406 10 und 0406 10 20 .<br>Das Erzeugnis enthält mehr als 70 GHT an Milcherzeugnissen, wobei der Quark/Topfen ihm den wesentlichen Charakter verleiht. Es behält daher seinen Charakter als Frischkäse und Quark/Topfen.<br>Aus diesem Grund ist das Erzeugnis in Position 0406 einzureihen. |
| 2.: Erzeugnis mit folgender Zusammensetzung (GHT): Quark/Topfen 41,7 Magermilchjoghurt 29,7 Fruchtzubereitung 20 Fructosesirup 5 Eiweißkonzentrat 2 Bindemittel 0,9 Rahm 0,7 Der Fettgehalt beträgt 0,4 GHT. Das Erzeugnis weist zwei Schichten auf: oben die quarkhaltige Masse, darunter die Fruchtzubereitung. Die obere Schicht sieht aus wie Frischkäse. Das Erzeugnis ist in Umschließungen mit einem Inhalt von 125 g aufgemacht. — Quark/Topfen — 41,7 — Magermilchjoghurt — 29,7 — Fruchtzubereitung — 20 — Fructosesirup — 5 — Eiweißkonzentrat — 2 — Bindemittel — 0,9 — Rahm — 0,7<br>Quark/Topfen: 41,7<br>Magermilchjoghurt: 29,7<br>Fruchtzubereitung: 20<br>Fructosesirup: 5<br>Eiweißkonzentrat: 2<br>Bindemittel: 0,9<br>Rahm: 0,7 | 0406 10 20 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 0406 , 0406 10 und 0406 10 20 .<br>Das Erzeugnis enthält mehr als 70 GHT an Milcherzeugnissen, wobei der Quark/Topfen ihm den wesentlichen Charakter verleiht. Es behält daher seinen Charakter als Frischkäse und Quark/Topfen.<br>Aus diesem Grund ist das Erzeugnis in Position 0406 einzureihen. |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates ().