# VERORDNUNG (EG) Nr. 739/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2008

über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den ICES-Gebieten VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats außer Spanien, Frankreich, Irland und das Vereinigte Königreichreich führen

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik [^2] , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) [^3] , sind die Quoten für die Jahre 2007 und 2008 vorgegeben.

**(2)** Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

**(3)** Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

## **Artikel 2**

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

## **Artikel 3**

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juli 2008 *Für die Kommission* Fokion FOTIADIS *Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten*

[^1] [ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_358_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 ( [ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_192_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_261_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 ( [ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_248_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_384_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2008 der Kommission ( [ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 23](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_157_R_TOC) ).

| Nr. | 03/DSS |
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| Mitgliedstaat | ALLE MITGLIEDSTAATEN AUSSER Spanien, Frankreich, Irland und das Vereinigte Königreich |
| Bestand | SBR/678- |
| Art | Rote Fleckbrasse *(Pagellus bogaraveo)* |
| Gebiet | Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern der ICES-Gebiete VI, VII und VIII |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 ().
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 541/2008 der Kommission ().