# VERORDNUNG (EG) Nr. 747/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.

**(2)** Die Definitionen der Merkmale für die Variablen über Forschung und Entwicklung für das gemeinsame Modul für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen müssen angepasst werden.

**(3)** Ferner müssen auch die Ebenen der Wirtschaftszweigaufgliederung nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 [^2] angepasst werden.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 ist somit entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wird wie folgt geändert:

**1.** Abschnitt 2 von Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

**2.** Die Tabelle der Ebenen 1 und 2 der Wirtschaftszweigaufgliederung in Anhang III wird durch die Tabelle in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

**3.** Die Tabelle der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung in Anhang III wird durch die Tabelle in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

## **Artikel 2**

Die Mitgliedstaaten wenden den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 in der durch diese Verordnung geänderten Form wie folgt an:

— für die Ebenen 1 und 2 vom 1. Januar 2010 an (für das Berichtsjahr 2010 und die darauffolgenden Jahre);

— für die Ebene 3 vom 1. Januar 2008 an (für das Berichtsjahr 2008 und die darauffolgenden Jahre).

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 2008 *Für die Kommission* Joaquín ALMUNIA *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_171_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_393_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 ( [ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_097_R_TOC) ).

„ABSCHNITT 2 Merkmale Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik [^1] zu erstellen: Code Titel 11 11 0 Zahl der Unternehmen 12 11 0 Umsatz 12 12 0 Produktionswert 12 15 0 Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten 13 11 0 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt 13 12 0 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand 13 31 0 Personalaufwendungen 15 11 0 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen 16 11 0 Zahl der Beschäftigten Die folgenden Merkmale werden von den Mitgliedstaaten auch für das Berichtsjahr 2009 und die darauffolgenden Jahre erhoben: Code Bezeichnung und Definition 22 11 0 Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Innerbetriebliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen für FuE (Forschung und Entwicklung), die ungeachtet der Mittelherkunft innerhalb des Betriebes getätigt werden. Aufwendungen für FuE sind von den Aufwendungen für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgendes stellt daher keine Aufwendung für FuE dar: — Aufwendungen für Bildung und Ausbildung, — Aufwendungen für andere wissenschaftliche und technische Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und für Normung, Durchführbarkeitsstudien), — Aufwendungen für andere industrielle Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.), — Aufwendungen ausschließlich für Finanzierungstätigkeiten (sonstige Verwaltungs- oder andere Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung werden einbezogen). Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können je nach einzelstaatlichem Recht unter einer der drei folgenden Rubriken verbucht werden: Veränderungen der immateriellen Vermögensgegenstände, Veränderungen der Sachanlagen oder betriebliche Aufwendungen. Können die Aufwendungen nach einzelstaatlichem Recht teilweise oder ganz aktiviert werden, so werden sie als Veränderung der immateriellen Vermögensgegenstände unter *Anlagevermögen — immaterielle Anlagewerte — Kosten für Forschung und Entwicklung* verbucht. Werden sie nach einzelstaatlichem Recht nur teilweise oder gar nicht aktiviert, so bilden die laufenden Aufwendungen einen Teil von *Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe — sonstige externe Aufwendungen — Personalaufwand* , und sonstige betriebliche Aufwendungen sowie Investitionsausgaben sind in Unternehmensabschlüssen als Veränderungen bei Sachanlagen unter *Anlagevermögen* — *materielle Anlagewerte* auszuweisen. 22 12 0 Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Es sind alle direkt in der Forschung und Entwicklung (FuE) beschäftigten Arbeitskräfte einschließlich der Personen zu erfassen, die direkte Dienstleistungen erbringen, wie FuE-Manager sowie Verwaltungs- und Büropersonal. Personen, die indirekte Dienstleistungen erbringen, wie Kantinen- und Sicherheitspersonal, sind auszuschließen, selbst wenn ihre Löhne und Gehälter als Gemeinkosten in die Messung der Aufwendungen eingehen. Personal für FuE ist von Personal für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgende Mitarbeiter sind daher kein Personal für FuE: — mit Bildung und Ausbildung betraute Mitarbeiter, — mit anderen wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und Normung, Durchführbarkeitsstudien) betrautes Personal, — mit anderen industriellen Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.) betrautes Personal, — mit sonstigen Verwaltungs- oder anderen Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung betrautes Personal. Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen Die Gesamtzahl der für Forschung und Entwicklung eingesetzten Mitarbeiter darf im Unternehmensabschluss nicht gesondert ausgewiesen werden. Sie ist Teil der Zahl der Beschäftigten, die im Anhang des Unternehmensabschlusses ausgewiesen wird (Artikel 43 Absatz 8). Verbindung zu anderen Variablen Teil der *Zahl der Beschäftigten* (16110 ). Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen. Angaben für die Merkmale ‚Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE‘ (Code 22 11 0) und ‚Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE‘ (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte B, C, D, E und F der NACE zu erstellen. Bis zum Berichtsjahr 2009 erheben die Mitgliedstaaten diese Merkmale gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98. Für den Abschnitt K der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz [^2] und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.

[^2] Für die Abteilung 64 der NACE Rev. 2 wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.“ ‘

[^1] [ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_344_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 ( [ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_244_R_TOC) ).

Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. 2, Abschnitte B bis F, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden.

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 erhält die Tabelle mit der Wirtschaftszweigaufgliederung auf den Ebenen 1 und 2 folgende Fassung:

„Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebenen 1 und 2 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen Ebene 1 Ebene 2 NACE Rev. 2 ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE Abschnitte B bis S (ohne O) BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN Abschnitt B Gewinnung von Erdöl, Erdgas und Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden Abt. 06, 09 VERARBEITENDES GEWERBE VERARBEITENDES GEWERBE Abschnitt C Nahrungs- und Genussmittel Abt. 10, 11, 12 Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT Abt. 13, 14, 16, 17, 18 Textilien und Bekleidung Abt. 13, 14 Holz-, Papier- und Druckgewerbe Abt. 16, 17, 18 Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT Abt. 19, 20, 21, 22 Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse Abt. 19 Chemische Erzeugnisse Abt. 20 Gummi- u. Kunststoffwaren Abt. 22 Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT Abt. 24, 25, 26, 28 Metallerzeugung und Herstellung von Metallerzeugnissen Abt. 24, 25 Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse Abt. 26 Maschinenbau Abt. 28 Fahrzeugbau Kraftwagen und sonstige Fahrzeuge INSGESAMT Abt. 29, 30 Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger Abt. 29 Sonstige Fahrzeuge Abt. 30 Sonstiges verarbeitendes Gewerbe INSGESAMT Abt. 15, 23, 27, 31, 32, 33 ENERGIEVERSORGUNG ENERGIEVERSORGUNG Abschnitt D WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN Abschnitt E Wasserversorgung Abt. 36 Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen Abt. 37, 38, 39 BAUGEWERBE BAUGEWERBE Abschnitt F DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT Abschnitt G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q, R, S HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN Abschnitt G Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen Abt. 45 Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern) Abt. 46 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) Abt. 47 VERKEHR UND LAGEREI VERKEHR UND LAGEREI Abschnitt H Verkehr und Lagerei INSGESAMT Abt. 49, 50, 51, 52 Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen Abt. 49 Schifffahrt Abt. 50 Luftverkehr Abt. 51 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr Abt. 52 Post-, Kurier- und Expressdienste Abt. 53 GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE Abschnitt I INFORMATION UND KOMMUNIKATION INFORMATION UND KOMMUNIKATION Abschnitt J Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen, Rundfunkveranstalter, sonstige Unterhaltung Abt. 59, 60 Telekommunikation Abt. 61 Sonstiges Informations- und Kommunikationswesen Abt. 58, 62, 63 ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN Abt. K Erbringung von Finanzdienstleistungen Abt. 64 — Beteiligungsgesellschaften Gruppe 64.2 Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) Abt. 65 Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten Abt. 66 GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN Abschnitt L ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN Abschnitt M Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung Abt. 69 — Rechtsberatung Gruppe 69.1 — Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung Gruppe 69.2 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung Abt. 70 — Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben Gruppe 70.1 — Public-Relations- und Unternehmensberatung Gruppe 70.2 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung Abt. 71 Forschung und Entwicklung Forschung und Entwicklung Abt. 72 Werbung und Marktforschung Abt. 73 — Werbung Gruppe 73.1 — Markt- und Meinungsforschung Gruppe 73.2 Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, Veterinärwesen Abt. 74, 75 ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN Abschnitt N Vermietung von beweglichen Sachen Abt. 77 Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen Abt. 78, 79, 80, 81, 82 BILDUNGSWESEN Abschnitt P GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN Abschnitt Q KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG Abschnitt R Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten Abt. 90 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten Abt. 91 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen; Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung Abt. 92, 93 ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN Abschnitt S Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) Abt. 94 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern Abt. 95, 96 Nicht zugeordnet“

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 erhält die Tabelle mit der Wirtschaftszweigaufgliederung auf der Ebene 3 folgende Fassung:

„Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebene 3 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland Ebene 3 (NACE Rev. 2) Position Verlangte Gliederungstiefe Gewerbliche Wirtschaft Abschnitte B bis N außer K BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN Abschnitt B VERARBEITENDES GEWERBE Sektion C Alle Abteilungen von 10 bis 33 ENERGIEVERSORGUNG Abschnitt D Abteilung 35 WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN Abschnitt E Alle Abteilungen von 36 bis 39 BAUGEWERBE Abschnitt F Alle Abteilungen von 41 bis 43 Alle Gruppen 41.1 und 41.2, 42.1 bis 42.9, 43.1 bis 43.9 HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN Abschnitt G Alle Abteilungen von 45 bis 47 Alle Gruppen von 45.1 bis 45.2, von 46.1 bis 46.9, 47.1 bis 47.9 VERKEHR UND LAGEREI Abschnitt H Alle Abteilungen von 49 bis 53 Gruppen 49.1 bis 49.5 GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE Abschnitt I Alle Abteilungen von 55 bis 56 Alle Gruppen von 55.1 bis 55.9 und von 56.1 bis 56.3 INFORMATION UND KOMMUNIKATION Abschnitt J Alle Abteilungen von 58 bis 63 Gruppen 58.1, 58.2, 63.1, 63.9, 74.8 ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN Abschnitt K Alle Abteilungen von 64 bis 66 GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN Abschnitt L Abteilung 68 ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN Abschnitt M Alle Abteilungen von 69 bis 75 ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN Abschnitt N Alle Abteilungen von 77 bis 82 Gruppen 77.1 bis 77.4“

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 ().
[^2]: Für die Abteilung 64 der NACE Rev. 2 wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.“ ‘