# VERORDNUNG (EG) Nr. 901/2008 DER KOMMISSION

vom 16. September 2008

zur Aussetzung der Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen von Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2008/09

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] , insbesondere auf Artikel 142 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 142 der Vorordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen von Zucker ganz oder teilweise aussetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung genannten Erzeugnisse zu gewährleisten.

**(2)** Mit den Artikeln 30 bis 30d der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 [^2] wurden die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Industriezucker gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Vorordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.

**(3)** Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die Einfuhrzölle auf zur Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Vorordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmten Zucker für das Wirtschaftsjahr 2008/09 für eine Menge in Höhe ihres halben Bedarfs an Industriezucker ganz auszusetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der genannten Erzeugnisse zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu gewährleisten.

**(4)** Es sind daher die Mengen von Zucker zur industriellen Einfuhr für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festzusetzen.

**(5)** Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 werden die Einfuhrzölle für eine Menge von 400 000 t Industriezucker des KN-Codes 1701 mit der laufenden Nummer 09.4390 gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 ganz ausgesetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. September 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_178_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .