# VERORDNUNG (EG) Nr. 912/2008 DER KOMMISSION

vom 18. September 2008

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2007 eröffneten Zollkontingents eingereichten Einfuhrlizenzanträge für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung [^2] , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2007 der Kommission [^3] ist für das Wirtschaftsjahr 2008/09 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 6 694 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 (ausgedrückt in geschältem Reis) mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern (laufende Nummer 09.4178) eröffnet worden.

**(2)** Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 964/2007 geht hervor, dass sich die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2008 gemäß Artikel 2 Absatz 4 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Jedem in den ersten sieben Tagen des Monats September 2008 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates [^4] für das Kontingent des Wirtschaftsjahres 2008/09 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 964/2007 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 70,583119 % angewendet wird.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. September 2008 *Für die Kommission* Jean-Luc DEMARTY *Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_238_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 213 vom 15.5.2007, S. 26](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_213_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_169_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: .