# VERORDNUNG (EG) Nr. 1017/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung [^2] , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern [^3] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

**(2)** Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

**(3)** Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

**(2)** Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 2008 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Oktober 2008 *Für die Kommission* Jean-Luc DEMARTY *Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_238_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_142_R_TOC) .

| Gruppennummer | Laufende Nummer | Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge<br>(%) | Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 hinzuzufügende Mengen<br>(kg) |
| --- | --- | --- | --- |
| 2 | 09.4212 | [^1] | 74 088 000 |
| 5 | 09.4215 | 21,124188 | — |
| 6 | 09.4216 | [^2] | 3 757 020 |
| 8 | 09.4218 | [^1] | 9 126 800 |

[^1] Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

[^2] Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.

[^1]: Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.
[^2]: Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.
[^3]: .