# VERORDNUNG (EG) Nr. 1034/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Allerdings ist es den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 33 Absatz 7 derselben Verordnung gestattet, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten. Im Interesse einer ordnungsgemäßen und wirksamen Anwendung dieser Vorschriften ist es angezeigt, eine bestimmte Schwelle festzulegen, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen brauchen. Diese Schwelle sollte auf 100 EUR ohne Berücksichtigung der Zinsen festgesetzt werden, denn die Wiedereinziehungsfälle, bei denen es um Beträge unterhalb dieser Schwelle geht, machen deutlich weniger als 0,1 % des Gesamtbetrags der rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen aus, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission [^2] gemeldet werden. Die Festsetzung einer solchen Schwelle sollte die Mitgliedstaaten nicht hindern, die genannten Bestimmungen auch auf Fälle mit einem Wiedereinziehungsbetrag über 100 EUR anzuwenden, sofern sich dies hinreichend rechtfertigen lässt.

**(2)** Die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte De-minimis-Vorschrift sollte nicht für Kürzungen und Ausschlüsse gelten, die von den Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten im Bereich der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [^3] verhängt werden; Artikel 6 Absatz 3 von letzterer Verordnung sieht nämlich eine eigene Regelung für die Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen mit einem Betrag von bis zu 100 EUR vor.

**(3)** Es sind unterschiedliche Verfahrensweisen denkbar, mittels deren die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen über 100 EUR nachkommen können. Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen besteht eine wirksame und kosteneffiziente Verfahrensweise darin, die ausstehenden Beträge, sobald die Forderung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, von künftigen Zahlungen an den Schuldner in Abzug zu bringen. Diese Verfahrensweise sollte den Mitgliedstaaten deshalb zwingend vorgeschrieben werden.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

In die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 wird folgendes Kapitel 1a eingefügt:

„KAPITEL 1a EINTREIBUNG VON FORDERUNGEN Artikel 5a De-minimis-Klausel Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates gelten die Bedingungen von Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 als erfüllt, sofern der von dem Begünstigten im Zusammenhang mit einer Einzelzahlung im Rahmen einer Beihilferegelung wiedereinzuziehende Betrag — Zinsen nicht eingeschlossen — 100 EUR nicht übersteigt. Artikel 5b Eintreibungsverfahren Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen eine etwaige künftige Zahlung auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an denselben Begünstigten zu leisten ist.

[ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) .“ "

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Oktober 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_209_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_171_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .