# VERORDNUNG (EG) Nr. 1038/2008 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für den Sprottenbestand in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) [^1] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Vorläufige Fangbeschränkungen für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegt.

**(2)** Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangbeschränkungen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 überprüfen.

**(3)** Die Auswertung der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 hat gezeigt, dass die Fangmöglichkeiten für Sprotte in den genannten Gebieten anzupassen sind.

**(4)** Sprotten gehören zu den kurzlebigen Arten. Deshalb sind die Fangbeschränkungen baldmöglichst festzusetzen, um Verzögerungen zu vermeiden, die zu einer Überfischung des Bestands führen könnten.

**(5)** Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Oktober 2008 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_019_R_TOC) .

In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 erhält der Eintrag betreffend den Sprottenbestand in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV folgende Fassung:

„Art : Sprotte *Sprattus sprattus* Gebiet : EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV SPR/2AC4-C Belgien 1 729 Dänemark 136 826 Deutschland 1 729 Frankreich 1 729 Niederlande 1 729 Schweden 1 330 [^1] Vereinigtes Königreich 5 705 EG 150 777 Norwegen 10 063 [^2] Färöer 9 160 [^3] [^4] [^5] TAC 170 000 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

[^1] Einschließlich Sandaal.

[^2] Darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.

[^3] Diese Menge darf im ICES-Gebiet IV und im Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.

[^4] 1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm untersagt.

[^5] Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands der Mitgliedstaaten und bis zu maximal 2 500 t können als Sandaal gefischt werden.“

[^1]: Einschließlich Sandaal.
[^2]: Darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.
[^3]: Diese Menge darf im ICES-Gebiet IV und im Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.
[^4]: 1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm untersagt.
[^5]: Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands der Mitgliedstaaten und bis zu maximal 2 500 t können als Sandaal gefischt werden.“