# VERORDNUNG (EG) Nr. 1064/2008 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 957/2008 zur Abweichung für den Kontingentszeitraum 2008/09 von der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] , insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf den Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch [^2] , insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 957/2008 der Kommission [^3] wird der Zeitraum für die Lizenzanträge für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien für den dritten Kontingentsteilzeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2009 auf die ersten sieben Tage des Monats November 2008 verschoben.

**(2)** Da die Unsicherheit in Bezug auf die Bedingungen der Erteilung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse aus Brasilien anhält und zusätzliche Zeit erforderlich ist, um die diesbezügliche Lage für die Marktbeteiligten zu klären, ist es angezeigt, für Einfuhren mit diesem Ursprung den Zeitraum für die Beantragung der Einfuhrlizenzen für den genannten Kontingentsteilzeitraum um einen weiteren Monat zu verschieben.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 957/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

**(4)** Da der Zeitraum für die Einreichung der Anträge für den nächsten Teilzeitraum am 1. November 2008 beginnen sollte, muss die vorliegende Verordnung ab dem 1. November 2008 gelten.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 957/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1 Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 können die Lizenzanträge für die Gruppen 1, 4 und 7 für den am 1. Januar 2009 beginnenden Kontingentsteilzeitraum erst in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 gestellt werden.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2008.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_138_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_260_R_TOC) .

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[^2]: .
[^3]: .