# VERORDNUNG (EG) Nr. 1080/2008 DER KOMMISSION

vom 4. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen [^1] , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^2] , insbesondere auf Artikel 134 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Laut Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 [^3] können nur „zugelassene Wirtschaftsteilnehmer“ Einfuhrlizenzen für Zucker aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) beantragen.

**(2)** In der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission [^4] (APS-Verordnung) wird der weiter gefasste Ausdruck „Antragsteller“ gebraucht. Die mit dieser Verordnung eingeführte Änderung wird jedoch nicht ab dem Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres für Zucker am 1. Oktober 2008 wirksam, sondern erst mit Beginn des neuen Anwendungszeitraums der APS-Verordnung am 1. Januar 2009. Um keine Wirtschaftsteilnehmer zu diskriminieren, die den Markt beliefern möchten, muss die neue Definition ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres für Zucker gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

**(3)** Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

In Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 werden die Worte „die Zusage des zugelassenen Wirtschaftsteilnehmers“ ersetzt durch die Worte „die Zusage des Antragstellers“.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. November 2008 *Für die Kommission* Catherine ASHTON *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_169_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_196_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_211_R_TOC) .

[^1]: .
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[^3]: .
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