# VERORDNUNG (EG) Nr. 1125/2008 DER KOMMISSION

vom 13. November 2008

zur Aufteilung, für das Wirtschaftsjahr 2008/09, von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern als garantierte einzelstaatliche Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] , insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf [^2] erfolgt die in Artikel 94 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 vorgesehene Aufteilung von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen vor dem 16. November des laufenden Wirtschaftsjahrs.

**(2)** Zu diesem Zweck hat Italien der Kommission Angaben zu den Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, sowie die Schätzungen der Erträge an Stroh und Fasern von Flachs und Hanf übermittelt.

**(3)** In Dänemark, Griechenland, Irland und Luxemburg werden im Wirtschaftsjahr 2008/09 keine Flachs- und Hanffasern erzeugt.

**(4)** Auf der Grundlage dieser Mitteilungen wird geschätzt, dass die Gesamterzeugung der fünf betroffenen Mitgliedstaaten nicht die ihnen insgesamt zugeteilte Menge von 5 000 Tonnen erreichen wird, so dass es sich empfiehlt, die nachstehend genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen festzusetzen.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 erfolgt die in Artikel 94 Absatz 1a in Verbindung mit Anhang XI Abschnitt A.II Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Aufteilung in garantierte einzelstaatliche Mengen wie folgt:

| — | Dänemark | 0 Tonnen; |
| --- | --- | --- |
| — | Griechenland | 0 Tonnen; |
| — | Irland | 0 Tonnen; |
| — | Italien | 228 Tonnen; |
| — | Luxemburg | 0 Tonnen. |

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. November 2008.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. November 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_149_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .