# VERORDNUNG (EG) Nr. 1132/2008 DER KOMMISSION

vom 13. November 2008

zur Aufhebung des Fangverbots für Industriefisch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV für Schiffe unter der Flagge Schwedens

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik [^2] , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) [^3] sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

**(2)** Am 27. Mai 2008 teilte Schweden der Kommission nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit, dass es für Schiffe unter seiner Flagge ein Fangverbot für Industriefisch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV mit Wirkung vom 30. Mai 2008 erlassen werde.

**(3)** Am 5. August 2008 erließ die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Verordnung (EG) Nr. 779/2008 über ein Fangverbot für Industriefisch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, ab demselben Zeitpunkt.

**(4)** Aus den Angaben, die die schwedischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass im Rahmen der schwedischen Quote für norwegische Gewässer des Gebiets IV weiterhin eine bestimmte Menge Industriefisch verfügbar ist. Die Fischerei auf Industriefisch in diesem Gebiet durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, ist deshalb zu genehmigen.

**(5)** Diese Genehmigung sollte am 3. September 2008 in Kraft treten, damit die betreffende Menge Industriefisch noch vor Jahresende gefangen werden kann.

**(6)** Die Verordnung (EG) Nr. 779/2008 der Kommission ist daher mit Wirkung vom 3. September 2008 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 779/2008 wird aufgehoben.

## **Artikel 2**

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 3. September 2008.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. November 2008 *Für die Kommission* Fokion FOTIADIS *Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei*

[^1] [ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_358_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_261_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_019_R_TOC) .

| Nr. | 58 — Aufhebung |
| --- | --- |
| Mitgliedstaat | SWE |
| Bestand | I/F/4AB-N. |
| Art | Industriefisch |
| Gebiet | Norwegische Gewässer des Gebiets IV |
| Datum | 3.9.2008 |

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .