# VERORDNUNG (EG) Nr. 1138/2008 DES RATES

vom 13. Oktober 2008

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates [^1] wurden eine Nomenklatur für Waren (im Folgenden als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

**(2)** Mit dem Beschluss 2008/870/EG [^2] hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) im Namen der Gemeinschaft genehmigt, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

**(3)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird Anhang 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) um die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kontingente ergänzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft* .

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2008. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* B. KOUCHNER

[^1] [ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) .

[^2] Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Inhalt der KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 lauten in Anhang 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) die „Sonstigen Bedingungen“ wie folgt:

| KN-Code | Bezeichnung | Sonstige Bedingungen |
| --- | --- | --- |
| Zolltarifpositionen<br>1701 11 10 | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt | Aufstockung des EG-Zollkontingents um ein landesspezifisches Kontingent für Kuba von 20 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09, zum Kontingentzollsatz von 98 EUR/t.<br>Aufstockung des EG-Zollkontingents um ein landesspezifisches Kontingent für Kuba von 10 000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10, zum Kontingentzollsatz von 98 EUR/t. |

[^1]: .
[^2]: Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.