# VERORDNUNG (EG) Nr. 1144/2008 DER KOMMISSION

vom 18. November 2008

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kroatiens

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates [^1] , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 werden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken sowie die Regeln für die Kontrollen solcher Verbringungen festgelegt.

**(2)** Diese Vorschriften unterscheiden sich, je nachdem, ob die Heimtiere zwischen Mitgliedstaaten oder aber aus Drittländern in Mitgliedstaaten verbracht werden. Darüber hinaus werden die Vorschriften über solche Verbringungen aus Drittländern noch weiter differenziert nach Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 aufgeführt sind, und denjenigen, die in Teil C dieses Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt sind.

**(3)** Drittländer, die auf Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Vorschriften anwenden, welche den Gemeinschaftsvorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zumindest gleichwertig sind, werden in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführt. Diese Vorschriften ermöglichen es auch, dass diese Drittländer anstatt der Bescheinigung den Heimtierausweis gemäß dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission [^2] verwenden.

**(4)** Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus diesen Drittländern in die Gemeinschaft gelten dieselben Vorschriften wie für die Verbringung dieser Tiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

**(5)** Die Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 umfasst die tollwutfreien Drittländer und Gebiete sowie diejenigen Drittländer und Gebiete — einschließlich Kroatiens —, bei denen die Gefahr, dass aufgrund von Verbringungen aus diesen Drittländern und Gebieten in die Gemeinschaft die Tollwut in die Gemeinschaft eingeschleppt wird, als nicht größer beurteilt wurde als die Gefahr, die aus Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten erwächst.

**(6)** Kroatien hat vor kurzem seine Aufnahme in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 beantragt, damit die Verbringungen von Heimtieren zwischen Kroatien und der EU vereinfacht werden.

**(7)** Unter Berücksichtigung von Informationen, die Kroatien über seine nationalen Rechtsvorschriften vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass Kroatien auf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Vorschriften anwendet, die den Gemeinschaftsvorschriften gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zumindest gleichwertig sind.

**(8)** Daher sollte Kroatien aus der Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gestrichen und in die Liste in Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgenommen werden.

**(9)** Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

**(10)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:

**1.** In Teil B Abschnitt 2 wird folgender Eintrag zwischen dem Eintrag für die Schweiz und demjenigen für Island eingefügt: „HR Kroatien“.

**2.** In Teil C wird folgender Eintrag gelöscht: „HR Kroatien“.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. November 2008 *Für die Kommission* Androulla VASSILIOU *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_146_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_312_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .