# VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/2008 DES RATES

vom 4. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008)

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten [^2] , insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 [^3] werden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2008 festgelegt.

**(2)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht für die Steinbuttquote 2008 im Schwarzen Meer, angesichts der derzeitigen Lage des Steinbuttebestands könnte er jedoch gelten.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

**(4)** Da die Angelegenheit dringend ist und das Quotenjahr 2008 bald ausläuft, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft treten.

**(5)** Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es außerdem unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 werden unter dem Eintrag „Steinbutt“ die Worte „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht“ durch die Worte „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt“ ersetzt.

## **Artikel 2**

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2008. *Im Namen des Rates* *Die Präsidentin* N. KOSCIUSKO-MORIZET

[^1] [ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_358_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_115_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_346_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .