# VERORDNUNG (EG) Nr. 1311/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2009

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur [^1] ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse [^2] , insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission vom 14. Mai 2001 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse [^3] , insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sieht bei bestimmten frischen Erzeugnissen für die aus dem Handel genommenen Mengen, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden, Beihilfen vor.

**(2)** Diese Beihilfen sollen den Erzeugerorganisationen einen ausreichenden Anreiz für die Verarbeitung oder Haltbarmachung von aus dem Handel genommenen Erzeugnissen bieten, um deren Vernichtung zu vermeiden.

**(3)** Die Höhe der Beihilfe ist so festzusetzen, dass bei den betreffenden Erzeugnissen das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt werden.

**(4)** Die Höhe der Beihilfe sollte die im vorherigen Fischwirtschaftsjahr in der Gemeinschaft festgestellten technischen und finanziellen Kosten für die zur Haltbarmachung und Lagerung unerlässlichen Arbeitsgänge nicht überschreiten.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Höhe der Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und die Höhe der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 4 derselben Verordnung werden für das Fischwirtschaftsjahr 2009 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2008 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_017_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 34](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_326_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_132_R_TOC) .

**1.** Übertragungsbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B sowie für Seezungen ( *Solea* -Arten) des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 Methoden der Verarbeitung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 Beihilfebetrag (EUR/t) 1 2 I. Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt — Sardinen der Art *Sardina pilchardus* 355 — Andere Arten 288 II. Filetieren, Einfrieren und Lagerung 386 III. Salzen und/oder Trocknen und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf, filetiert oder zerteilt 277 IV. Marinieren und Lagerung 257

**2.** Übertragungsbeihilfe für die übrigen Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 Methoden der Verarbeitung und/oder Haltbarmachung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 Erzeugnis Beihilfebetrag (EUR/t) 1 2 3 I. Einfrieren und Lagerung Kaisergranat *(Nephrops norvegicus)* 323 Kaisergranatschwänze *(Nephrops norvegicus)* 245 II. Köpfen, Einfrieren und Lagerung Kaisergranat *(Nephrops norvegicus)* 290 III. Kochen, Einfrieren und Lagerung Kaisergranat *(Nephrops norvegicus)* 323 Taschenkrebs *(Cancer pagurus)* 245 IV. Pasteurisieren und Lagerung Taschenkrebs *(Cancer pagurus)* 386 V. Aufbewahrung im Wasserbecken oder im Käfig Taschenkrebs *(Cancer pagurus)* 210

**3.** Pauschalbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 Verarbeitungsmethoden Beihilfebetrag (EUR/t) I. Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt 288 II. Filetieren, Einfrieren und Lagerung 386

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .