# VERORDNUNG (EG) Nr. 1360/2008 DES RATES

vom 2. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses unterbreitet wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die gegenwärtig große Zahl von Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums beeinträchtigt die potentielle Nachfrage nach einem mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft und verlangt, zusammen mit der internationalen Entwicklung, eine signifikante Erhöhung von 12 Mrd. EUR auf 25 Mrd. EUR der in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 [^1] niedergelegten Plafonds für den Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten gewährt werden können. Falls eine Überprüfung des Plafonds dringend erforderlich würde, sollten die einschlägigen Organe entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten schnell handeln.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 25 Mrd. EUR begrenzt.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2008. *Im Namen des Rates* *Die Präsidentin* C. LAGARDE

[^1] [ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_053_R_TOC) .

[^1]: .