# VERORDNUNG (EG) Nr. 102/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2009

zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung [^1] , insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung [^2] , insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

**(2)** Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Termin gestellt wurden, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 galt.

**(3)** Der Antrag auf Zulassung des Zusatzstoffs, der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wurde vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

**(4)** Erste Bemerkungen zu diesem Antrag wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Dieser Antrag ist somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

**(5)** Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung *Enterococcus faecium* NCIMB 10415 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission [^3] für Hunde und Katzen vorläufig zugelassen. Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission [^4] für Kälber, durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission [^5] für Masthühner und Mastschweine, durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission [^6] für Sauen und durch die Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission [^7] für Ferkel auf unbestimmte Zeit zugelassen.

**(6)** Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung für Hunde und Katzen auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

**(7)** Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

**(8)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die im Anhang genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 2009 *Für die Kommission* Androulla VASSILIOU *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1970_270_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_268_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_057_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_243_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_159_R_TOC) .

[^6] [ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_195_R_TOC) .

[^7] [ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_044_R_TOC) .

| Mikroorganismen |  |  |  |  |  |  |  |  |
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| E 1705 | *Enterococcus faecium*<br>NCIMB 10415 | Zubereitung aus *Enterococcus faecium* mit mindestens mikroverkapselt: 5 × 10 9 KBE/g | Hunde | — | 4,5 × 10 6 | 2,0 × 10 9 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. | Unbegrenzt |
| Katzen | 5,0 × 10 6 | 8,0 × 10 9 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. |  |  |  |  |  |

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