# VERORDNUNG (EG) Nr. 131/2009 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] , insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht die öffentliche Intervention für Butter vor.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 105/2008 [^2] enthält die Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter.

**(3)** Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die öffentliche Intervention für Butter zu Festpreisen für den Zeitraum 1. März bis 31. August auf 30 000 Tonnen begrenzt.

**(4)** Um den Grenzwert von 30 000 Tonnen einzuhalten ist ein Reflektionszeitraum einzuräumen, um vor einer Entscheidung über die Angebote besondere Maßnahmen, insbesondere für noch offene Angebote, treffen zu können. Diese Maßnahmen können eine Beendung der Intervention, die Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten und die Ablehnung noch offener Angebote umfassen. Sie erfordern ein schnelles Handeln und die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, alle notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen.

**(5)** Die Verordnung (EG) Nr. 105/2008 ist entsprechend zu ändern.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 105/2008 wird wie folgt geändert:

**(1)** Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6 Der Ankauf von Butter zu 90 % des Referenzpreises gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts.“

**(2)** In Artikel 7 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„An Samstagen, Sonntagen oder öffentlichen Feiertagen eingereichte Anträge gelten als bei der zuständigen Stelle am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung eingegangen.“

**(3)** Artikel 9 wird wie folgt geändert:

| (a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„1. Nach Überprüfung des Angebots stellt die zuständige Stelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Angebots einen Lieferberechtigungsschein aus, sofern die Kommission keine besonderen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 erlässt.<br>Der Lieferberechtigungsschein muss datiert und nummeriert sein und folgende Angaben enthalten<br>(a)<br>die Liefermenge,<br>(b)<br>die Frist für die Lieferung der Butter,<br>(c)<br>das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss.<br>Es werden keine Lieferberechtigungsscheine für Mengen ausgestellt, die nicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 mitgeteilt wurden.“ | (a) | die Liefermenge, | (b) | die Frist für die Lieferung der Butter, | (c) | das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss. |
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| (a) | die Liefermenge, |  |  |  |  |  |  |
| (b) | die Frist für die Lieferung der Butter, |  |  |  |  |  |  |
| (c) | das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss. |  |  |  |  |  |  |

(b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Im Sinne dieses Artikels ist der Tag der Lieferung der Butter an die zuständige Stelle der Tag der Einlagerung der vollständigen unter den Lieferberechtigungsschein fallenden Menge Butter in das von der zuständigen Stelle bezeichnete Kühlhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins folgt.“

**(4)** Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12 1. Die zuständige Stelle teilt der Kommission an jedem Arbeitstag spätestens bis 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Buttermengen mit, die am vorausgehenden Arbeitstag Gegenstand eines Verkaufsangebots gemäß Artikel 7 waren. 2. Um die Fristen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzuhalten entscheidet die Kommission ohne Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 1 der genannten Verordnung, (a) die Interventionskäufe zu Festpreisen zu beenden; (b) einen einheitlichen Prozentsatz festzusetzen, um den die an diesem Tag eingegangenen Angebotsmengen gekürzt werden, wenn die Annahme aller an einem bestimmten Tag angebotenen Mengen zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde; (c) gegebenenfalls Angebote abzulehnen, für die kein Lieferberechtigungsschein ausgestellt wurde. Abweichend von Artikel 7 Absatz 6 kann ein Anbieter, dessen angenommenes Angebot gemäß Buchstabe b um einem bestimmten Prozentsatz gekürzt wird, beschließen, sein Angebot innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der Verordnung, mit der der Kürzungssatz festgelegt wird, zurückzuziehen.“

**(5)** Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Beschließt die Kommission gemäß Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Butterankauf im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung, so gelten Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 und die Artikel 4, 5, 9, 10 und 11 der vorliegenden Verordnung, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.“

**(6)** Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung erhaltenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Höchstankaufspreis fest.“

**(7)** In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:

„2a. Es werden keine Lieferberechtigungsscheine für Mengen ausgestellt, die nicht gemäß Artikel 16 Absatz 1 mitgeteilt wurden.“

**(8)** Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die zuständige Stelle wählt das dem Lagerort der Butter nächstgelegene verfügbare Kühlhaus. Die zuständige Stelle kann jedoch ein anderes Kühlhaus in einer Entfernung von bis zu 350 km wählen, sofern die Wahl des betreffenden Kühlhauses keine zusätzlichen Lagerkosten zur Folge hat. Die zuständige Stelle kann ein anderes Kühlhaus in größerer Entfernung wählen, wenn dieses unter Berücksichtigung der Lager- und Transportkosten kostengünstiger ist. In diesem Fall teilt sie der Kommission ihre Wahl unverzüglich mit.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2009.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Februar 2009 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_032_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .