# VERORDNUNG (EG) Nr. 149/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] , insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet die öffentliche Intervention auf Magermilchpulver Anwendung.

**(2)** In der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission [^2] sind die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Intervention von Magermilchpulver festgelegt.

**(3)** Angesichts neuer Regelungen und der bisherigen Erfahrungen ist es angezeigt, die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver zu ändern und gegebenenfalls zu vereinfachen.

**(4)** Da der Eiweißgehalt von Magermilchpulver, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nunmehr 34 GHT beträgt, sollte die Definition des beihilfefähigen Erzeugnisses geändert werden.

**(5)** Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Ankauf von Magermilchpulver zur öffentlichen Intervention zum Festpreis während des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August auf 109 000 Tonnen begrenzt.

**(6)** Um die Höchstmenge von 109 000 Tonnen einzuhalten, ist eine Bedenkzeit vorzusehen, während deren, bevor über die Angebote entschieden wird, Sondermaßnahmen, insbesondere für noch offene Angebote, getroffen werden können. Bei diesen Maßnahmen kann es sich um die Beendigung der Intervention, die Anwendung eines Zuteilungsprozentsatzes und die Ablehnung noch offener Angebote handeln. Da sie schnelles Handeln erfordern, sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, alle notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen. Um die Einhaltung der Höchstmenge von 109 000 Tonnen, die zum Festpreis anzukaufen ist, sicherzustellen, sollte wegen der Feiertage im April 2009 eine Abweichung von den Daten für die Einreichung der Angebote vorgesehen werden.

**(7)** Die Höhe der Sicherheit soll gewährleisten, dass die Angebote nicht zurückgezogen werden. Daher ist für alle Angebote im Rahmen dieser Verordnung eine Sicherheit in Höhe von 5 EUR je 100 kg zu leisten.

**(8)** Da die private Lagerhaltung von Magermilchpulver mit der Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates [^3] abgeschafft wurde, sollten Bezugnahmen auf diese Regelung gestrichen werden.

**(9)** Da kleine Restmengen in Lagerhäusern zu vermeiden sind, sollten Mengen von bis zu 5 000 kg den erfolgreichen Bietern angeboten werden.

**(10)** Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

**(11)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird wie folgt geändert:

| 1. | Artikel 1 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 1<br>Diese Verordnung regelt die Durchführung der folgenden in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für Magermilchpulver vorgesehenen Interventionsmaßnahmen:<br>a)<br>Ankauf zum Festpreis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;<br>b)<br>Ankauf im Rahmen einer Dauerausschreibung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;<br>c)<br>Verkauf von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen im Wege einer Dauerausschreibung.<br>[ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .“ " | a) | Ankauf zum Festpreis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007; | b) | Ankauf im Rahmen einer Dauerausschreibung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007; | c) | Verkauf von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen im Wege einer Dauerausschreibung. |
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| a) | Ankauf zum Festpreis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007; |  |  |  |  |  |  |
| b) | Ankauf im Rahmen einer Dauerausschreibung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007; |  |  |  |  |  |  |
| c) | Verkauf von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen im Wege einer Dauerausschreibung. |  |  |  |  |  |  |

| 2. | a): Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Die Interventionsstelle kauft nur Magermilchpulver, das den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels entspricht und ihr im Zeitraum vom 1. März bis 31. August angeboten wird.“ | a) | Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br>„(1) Die Interventionsstelle kauft nur Magermilchpulver, das den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels entspricht und ihr im Zeitraum vom 1. März bis 31. August angeboten wird.“ | b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Die zuständigen Behörden kontrollieren die Qualität des Magermilchpulvers, indem sie die gemäß Anhang III gezogenen Proben den Analyseverfahren nach Anhang I der vorliegenden Verordnung unterziehen. Bei den Kontrollen ist festzustellen, dass das Magermilchpulver außer den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/114/EG des Rates genannten zugelassenen Rohstoffen für die Eiweißstandardisierung keine anderen Erzeugnisse, insbesondere weder Buttermilch noch Molke gemäß der Definition in Anhang I der vorliegenden Verordnung, enthält.<br>Die Eiweißstandardisierung erfolgt gegebenenfalls in flüssiger Phase.<br>Nach Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten jedoch unter ihrer Aufsicht ein System der Selbstkontrolle der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen bei bestimmten zugelassenen Betrieben einführen.<br>[ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_015_R_TOC) .“ " |
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| a) | Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br>„(1) Die Interventionsstelle kauft nur Magermilchpulver, das den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels entspricht und ihr im Zeitraum vom 1. März bis 31. August angeboten wird.“ |  |  |  |  |
| b) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Die zuständigen Behörden kontrollieren die Qualität des Magermilchpulvers, indem sie die gemäß Anhang III gezogenen Proben den Analyseverfahren nach Anhang I der vorliegenden Verordnung unterziehen. Bei den Kontrollen ist festzustellen, dass das Magermilchpulver außer den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/114/EG des Rates genannten zugelassenen Rohstoffen für die Eiweißstandardisierung keine anderen Erzeugnisse, insbesondere weder Buttermilch noch Molke gemäß der Definition in Anhang I der vorliegenden Verordnung, enthält.<br>Die Eiweißstandardisierung erfolgt gegebenenfalls in flüssiger Phase.<br>Nach Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten jedoch unter ihrer Aufsicht ein System der Selbstkontrolle der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen bei bestimmten zugelassenen Betrieben einführen.<br>[ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_015_R_TOC) .“ " |  |  |  |  |

**3.** Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Bescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a, b und c sowie die Bestätigung, dass das Magermilchpulver in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Magermilch hergestellt wurde und dass eine etwaige Eiweißstandardisierung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in flüssiger Phase vorgenommen wurde.“

**4.** Der Titel von Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: „Abschnitt 2 Ankauf zum Festpreis“.

| 5. | a): Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 wird gestrichen. ii) Es wird ein neuer Unterabsatz angefügt: „An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Angebotseinreichung bei der Interventionsstelle eingegangen. Im Zeitraum vom 6. bis zum 13. April 2009 eingereichte Angebote gelten als am 14. April 2009 bei der Interventionsstelle eingegangen.“ — i) — Unterabsatz 2 wird gestrichen. — ii) — Es wird ein neuer Unterabsatz angefügt: „An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Angebotseinreichung bei der Interventionsstelle eingegangen. Im Zeitraum vom 6. bis zum 13. April 2009 eingereichte Angebote gelten als am 14. April 2009 bei der Interventionsstelle eingegangen.“<br>i): Unterabsatz 2 wird gestrichen.<br>ii): Es wird ein neuer Unterabsatz angefügt: „An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Angebotseinreichung bei der Interventionsstelle eingegangen. Im Zeitraum vom 6. bis zum 13. April 2009 eingereichte Angebote gelten als am 14. April 2009 bei der Interventionsstelle eingegangen.“ | a) | i): Unterabsatz 2 wird gestrichen. | i) | Unterabsatz 2 wird gestrichen. | ii) | Es wird ein neuer Unterabsatz angefügt:<br>„An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Angebotseinreichung bei der Interventionsstelle eingegangen.<br>Im Zeitraum vom 6. bis zum 13. April 2009 eingereichte Angebote gelten als am 14. April 2009 bei der Interventionsstelle eingegangen.“ | b) | „c): nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung spätestens am Tag des Angebotseingangs eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg hinterlegt hat.“ | „c) | nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung spätestens am Tag des Angebotseingangs eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg hinterlegt hat.“ | c) | Es wird ein neuer Absatz angefügt:<br>„(5) Nachdem das Angebot bei der Interventionsstelle eingegangen ist, kann es nicht mehr zurückgenommen werden.“ |
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| a) | i): Unterabsatz 2 wird gestrichen. | i) | Unterabsatz 2 wird gestrichen. | ii) | Es wird ein neuer Unterabsatz angefügt:<br>„An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Angebotseinreichung bei der Interventionsstelle eingegangen.<br>Im Zeitraum vom 6. bis zum 13. April 2009 eingereichte Angebote gelten als am 14. April 2009 bei der Interventionsstelle eingegangen.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |
| i) | Unterabsatz 2 wird gestrichen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| ii) | Es wird ein neuer Unterabsatz angefügt:<br>„An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Angebotseinreichung bei der Interventionsstelle eingegangen.<br>Im Zeitraum vom 6. bis zum 13. April 2009 eingereichte Angebote gelten als am 14. April 2009 bei der Interventionsstelle eingegangen.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | „c): nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung spätestens am Tag des Angebotseingangs eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg hinterlegt hat.“ | „c) | nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung spätestens am Tag des Angebotseingangs eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg hinterlegt hat.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „c) | nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung spätestens am Tag des Angebotseingangs eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg hinterlegt hat.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Es wird ein neuer Absatz angefügt:<br>„(5) Nachdem das Angebot bei der Interventionsstelle eingegangen ist, kann es nicht mehr zurückgenommen werden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**6.** Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Die Aufrechterhaltung des Angebots, die Lieferung des Magermilchpulvers zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus innerhalb der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Frist und die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 2 sind Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission . [ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1985_205_R_TOC) .“ "

| 7. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Nach Prüfung der Angebotsangaben stellt die Interventionsstelle am fünften Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots einen Lieferberechtigungsschein aus, sofern die Kommission keine Sondermaßnahmen gemäß Artikel 9a Absatz 3 erlässt. Der Lieferberechtigungsschein ist datiert und nummeriert und enthält folgende Angaben: a) Liefermenge des Magermilchpulvers, b) Lieferfrist, c) Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll. Für Mengen, die nicht gemäß Artikel 9a Absatz 1 angemeldet wurden, werden keine Lieferberechtigungsscheine ausgestellt.“ — a) — Liefermenge des Magermilchpulvers, — b) — Lieferfrist, — c) — Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll.<br>a): Liefermenge des Magermilchpulvers,<br>b): Lieferfrist,<br>c): Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll. | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Nach Prüfung der Angebotsangaben stellt die Interventionsstelle am fünften Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots einen Lieferberechtigungsschein aus, sofern die Kommission keine Sondermaßnahmen gemäß Artikel 9a Absatz 3 erlässt.<br>Der Lieferberechtigungsschein ist datiert und nummeriert und enthält folgende Angaben:<br>a)<br>Liefermenge des Magermilchpulvers,<br>b)<br>Lieferfrist,<br>c)<br>Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll.<br>Für Mengen, die nicht gemäß Artikel 9a Absatz 1 angemeldet wurden, werden keine Lieferberechtigungsscheine ausgestellt.“ | a) | Liefermenge des Magermilchpulvers, | b) | Lieferfrist, | c) | Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll. | b) | Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:<br>„(3) Die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c wird freigegeben, wenn der Verkäufer die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat und festgestellt worden ist, dass die Anforderungen des Artikels 2 erfüllt sind.<br>Erfüllt das Magermilchpulver die Anforderungen des Artikels 2 nicht, so führt dies zur Ablehnung des Angebots und zum Verfall der Sicherheit für die abgelehnten Mengen.<br>(4) Die Übernahme des Magermilchpulvers durch die Interventionsstelle erfolgt am Tag der Einlagerung der vollständigen auf dem Lieferberechtigungsschein angegebenen Menge Magermilchpulver in dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus, frühestens jedoch am Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins.“ |
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| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Nach Prüfung der Angebotsangaben stellt die Interventionsstelle am fünften Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots einen Lieferberechtigungsschein aus, sofern die Kommission keine Sondermaßnahmen gemäß Artikel 9a Absatz 3 erlässt.<br>Der Lieferberechtigungsschein ist datiert und nummeriert und enthält folgende Angaben:<br>a)<br>Liefermenge des Magermilchpulvers,<br>b)<br>Lieferfrist,<br>c)<br>Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll.<br>Für Mengen, die nicht gemäß Artikel 9a Absatz 1 angemeldet wurden, werden keine Lieferberechtigungsscheine ausgestellt.“ | a) | Liefermenge des Magermilchpulvers, | b) | Lieferfrist, | c) | Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll. |  |  |  |  |
| a) | Liefermenge des Magermilchpulvers, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Lieferfrist, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:<br>„(3) Die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c wird freigegeben, wenn der Verkäufer die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat und festgestellt worden ist, dass die Anforderungen des Artikels 2 erfüllt sind.<br>Erfüllt das Magermilchpulver die Anforderungen des Artikels 2 nicht, so führt dies zur Ablehnung des Angebots und zum Verfall der Sicherheit für die abgelehnten Mengen.<br>(4) Die Übernahme des Magermilchpulvers durch die Interventionsstelle erfolgt am Tag der Einlagerung der vollständigen auf dem Lieferberechtigungsschein angegebenen Menge Magermilchpulver in dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus, frühestens jedoch am Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**8.** Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.

| 9. | Dem Abschnitt 2 wird folgender Artikel 9a angefügt:<br>„Artikel 9a<br>(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Montag spätestens bis 14.00 Uhr Brüsseler Zeit die Mengen Magermilchpulver mit, für die in der Vorwoche ein Verkaufsangebot gemäß Artikel 5 abgegeben wurde.<br>(2) Wird festgestellt, dass die Angebote gemäß Artikel 5 in einem Jahr fast 80 000 Tonnen erreicht haben, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ab welchem Datum sie die in Absatz 1 genannten Angaben jeden Tag vor 14.00 Uhr Brüsseler Zeit für die am Vortag angebotenen Mengen Magermilchpulver übermitteln müssen.<br>(3) Um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Höchstmenge einzuhalten, beschließt die Kommission ohne Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Ausschusses,<br>a)<br>die Interventionskäufe zum Festpreis zu beenden;<br>b)<br>wenn die Annahme aller an einem bestimmten Tag angebotenen Mengen zur Überschreitung der Höchstmenge führen würde, einen einheitlichen Prozentsatz festzusetzen, um den alle an diesem Tag eingegangenen Angebote gekürzt werden;<br>c)<br>gegebenenfalls Angebote abzulehnen, für die kein Lieferberechtigungsschein ausgestellt wurde.<br>Abweichend von Artikel 5 Absatz 5 kann ein Verkäufer, dessen Angebot gemäß Buchstabe b gekürzt wird, beschließen, dieses innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Kürzungssatzes zurückzuziehen.“ | a) | die Interventionskäufe zum Festpreis zu beenden; | b) | wenn die Annahme aller an einem bestimmten Tag angebotenen Mengen zur Überschreitung der Höchstmenge führen würde, einen einheitlichen Prozentsatz festzusetzen, um den alle an diesem Tag eingegangenen Angebote gekürzt werden; | c) | gegebenenfalls Angebote abzulehnen, für die kein Lieferberechtigungsschein ausgestellt wurde. |
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| a) | die Interventionskäufe zum Festpreis zu beenden; |  |  |  |  |  |  |
| b) | wenn die Annahme aller an einem bestimmten Tag angebotenen Mengen zur Überschreitung der Höchstmenge führen würde, einen einheitlichen Prozentsatz festzusetzen, um den alle an diesem Tag eingegangenen Angebote gekürzt werden; |  |  |  |  |  |  |
| c) | gegebenenfalls Angebote abzulehnen, für die kein Lieferberechtigungsschein ausgestellt wurde. |  |  |  |  |  |  |

**10.** Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Die Interventionsstelle bestimmt das Lagerhaus, das dem Lagerort des Magermilchpulvers am nächsten liegt und Lagerraum zur Verfügung hat. Die Interventionsstelle kann jedoch ein anderes Lagerhaus in einer Entfernung von bis zu 350 km bestimmen, sofern die Wahl dieses Lagerhauses keine zusätzlichen Lagerkosten zur Folge hat. Die Interventionsstelle kann ein anderes Lagerhaus in größerer Entfernung bestimmen, wenn dieses unter Berücksichtigung der Lager- und Transportkosten kostengünstiger ist. In diesem Fall teilt sie der Kommission das von ihr bestimmte Lagerhaus unverzüglich mit. (2) Befindet sich die ankaufende Interventionsstelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das angebotene Magermilchpulver lagert, bleibt bei der Berechnung der Höchstentfernung im Sinne von Absatz 1 die Entfernung zwischen dem Lagerhaus des Verkäufers und der Grenze des Mitgliedstaats, in dem sich die ankaufende Interventionsstelle befindet, unberücksichtigt. (3) Die von der Zahlstelle zu tragenden zusätzlichen Transportkosten für die über die in Absatz 1 genannte Höchstentfernung hinausgehende Strecke werden auf 0,05 EUR je Tonne und Kilometer festgesetzt.“

**11.** Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Beschließt die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unter Anwendung des Verfahrens nach deren Artikel 195 Absatz 2 einen Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen einer Dauerausschreibung, so gelten die Artikel 2, 3, 4, 10, 11 und 12 vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Abschnitts.“

**12.** Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Teilausschreibungen endet die Angebotsfrist jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit, im August jedoch am vierten Dienstag. Ist der Dienstag ein Feiertag, so endet die Frist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

| 13. | a): Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) es Magermilchpulver betrifft, das innerhalb von 31 Tagen oder gegebenenfalls vier Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 hergestellt worden ist;“. — „a) — es Magermilchpulver betrifft, das innerhalb von 31 Tagen oder gegebenenfalls vier Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 hergestellt worden ist;“.<br>„a): es Magermilchpulver betrifft, das innerhalb von 31 Tagen oder gegebenenfalls vier Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 hergestellt worden ist;“. | a) | „a): es Magermilchpulver betrifft, das innerhalb von 31 Tagen oder gegebenenfalls vier Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 hergestellt worden ist;“. | „a) | es Magermilchpulver betrifft, das innerhalb von 31 Tagen oder gegebenenfalls vier Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 hergestellt worden ist;“. | b) | „d): nachgewiesen ist, dass der Bieter in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung vor Ablauf der Angebotsfrist für die betreffende Ausschreibung eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.“ | „d) | nachgewiesen ist, dass der Bieter in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung vor Ablauf der Angebotsfrist für die betreffende Ausschreibung eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.“ |
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| a) | „a): es Magermilchpulver betrifft, das innerhalb von 31 Tagen oder gegebenenfalls vier Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 hergestellt worden ist;“. | „a) | es Magermilchpulver betrifft, das innerhalb von 31 Tagen oder gegebenenfalls vier Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 hergestellt worden ist;“. |  |  |  |  |  |  |
| „a) | es Magermilchpulver betrifft, das innerhalb von 31 Tagen oder gegebenenfalls vier Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 hergestellt worden ist;“. |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | „d): nachgewiesen ist, dass der Bieter in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung vor Ablauf der Angebotsfrist für die betreffende Ausschreibung eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.“ | „d) | nachgewiesen ist, dass der Bieter in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung vor Ablauf der Angebotsfrist für die betreffende Ausschreibung eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.“ |  |  |  |  |  |  |
| „d) | nachgewiesen ist, dass der Bieter in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung vor Ablauf der Angebotsfrist für die betreffende Ausschreibung eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |

**14.** Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Die Aufrechterhaltung des Angebots, die Lieferung des Magermilchpulvers zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus innerhalb der Frist gemäß Artikels 19 Absatz 3 und die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 2 sind Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission.“

**15.** Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anhand der für die jeweilige Ausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest.“

| 16. | a): Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein mit folgenden Angaben aus: a) Liefermenge des Magermilchpulvers; b) Lieferfrist; c) Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll. Für Mengen, die nicht gemäß Artikel 17 Absatz 1 angemeldet wurden, werden keine Lieferberechtigungsscheine ausgestellt.“ — a) — Liefermenge des Magermilchpulvers; — b) — Lieferfrist; — c) — Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll.<br>a): Liefermenge des Magermilchpulvers;<br>b): Lieferfrist;<br>c): Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll. | a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein mit folgenden Angaben aus:<br>a)<br>Liefermenge des Magermilchpulvers;<br>b)<br>Lieferfrist;<br>c)<br>Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll.<br>Für Mengen, die nicht gemäß Artikel 17 Absatz 1 angemeldet wurden, werden keine Lieferberechtigungsscheine ausgestellt.“ | a) | Liefermenge des Magermilchpulvers; | b) | Lieferfrist; | c) | Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll. | b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br>„(4) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d wird freigegeben, wenn der Verkäufer die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat und festgestellt worden ist, dass die Anforderungen des Artikels 2 erfüllt sind.<br>Erfüllt das Magermilchpulver die Anforderungen des Artikels 2 nicht, so führt dies zur Ablehnung des Angebots und zum Verfall der Sicherheit für die abgelehnten Mengen.“ |
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| a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein mit folgenden Angaben aus:<br>a)<br>Liefermenge des Magermilchpulvers;<br>b)<br>Lieferfrist;<br>c)<br>Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll.<br>Für Mengen, die nicht gemäß Artikel 17 Absatz 1 angemeldet wurden, werden keine Lieferberechtigungsscheine ausgestellt.“ | a) | Liefermenge des Magermilchpulvers; | b) | Lieferfrist; | c) | Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll. |  |  |  |  |
| a) | Liefermenge des Magermilchpulvers; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Lieferfrist; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Lagerhaus, an das die Lieferung erfolgen soll. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br>„(4) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d wird freigegeben, wenn der Verkäufer die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat und festgestellt worden ist, dass die Anforderungen des Artikels 2 erfüllt sind.<br>Erfüllt das Magermilchpulver die Anforderungen des Artikels 2 nicht, so führt dies zur Ablehnung des Angebots und zum Verfall der Sicherheit für die abgelehnten Mengen.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 17. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Interventionsstelle zahlt dem Zuschlagsempfänger innerhalb einer Frist, beginnend mit dem 120. und endend mit dem 140. Tag nach dem Tag der Übernahme des Magermilchpulvers, den in seinem Angebot gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c genannten Preis, sofern die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a überprüft worden ist.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Die Interventionsstelle zahlt dem Zuschlagsempfänger innerhalb einer Frist, beginnend mit dem 120. und endend mit dem 140. Tag nach dem Tag der Übernahme des Magermilchpulvers, den in seinem Angebot gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c genannten Preis, sofern die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a überprüft worden ist.“ | b) | Absatz 2 wird gestrichen. |
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| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Die Interventionsstelle zahlt dem Zuschlagsempfänger innerhalb einer Frist, beginnend mit dem 120. und endend mit dem 140. Tag nach dem Tag der Übernahme des Magermilchpulvers, den in seinem Angebot gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c genannten Preis, sofern die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a überprüft worden ist.“ |  |  |  |  |
| b) | Absatz 2 wird gestrichen. |  |  |  |  |

**18.** Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Teilausschreibungen endet die Angebotsfrist jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Im August endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ist der Dienstag ein Feiertag, so endet die Frist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

| 19. | a): Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Beträgt die Restmenge im Lagerhaus nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als 5 000 kg, so bietet die Interventionsstelle sie den Zuschlagsempfängern ausgehend vom höchsten Preisangebot an. Der Zuschlagsempfänger erhält die Möglichkeit, die Restmenge zum gleichen Preis zu kaufen, für den er den Zuschlag erhalten hat.“ | a) | Absatz 6 erhält folgende Fassung:<br>„(6) Beträgt die Restmenge im Lagerhaus nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als 5 000 kg, so bietet die Interventionsstelle sie den Zuschlagsempfängern ausgehend vom höchsten Preisangebot an. Der Zuschlagsempfänger erhält die Möglichkeit, die Restmenge zum gleichen Preis zu kaufen, für den er den Zuschlag erhalten hat.“ | b) | Der folgende Absatz wird angefügt:<br>„(7) Spätestens am dritten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche folgt, in der die Entscheidung gemäß Artikel 24a Absatz 2 veröffentlicht wurde, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Namen und Anschrift der einzelnen Bieter zu den Zifferncodes gemäß Artikel 24a Absatz 1 mit.“ |
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| a) | Absatz 6 erhält folgende Fassung:<br>„(6) Beträgt die Restmenge im Lagerhaus nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als 5 000 kg, so bietet die Interventionsstelle sie den Zuschlagsempfängern ausgehend vom höchsten Preisangebot an. Der Zuschlagsempfänger erhält die Möglichkeit, die Restmenge zum gleichen Preis zu kaufen, für den er den Zuschlag erhalten hat.“ |  |  |  |  |
| b) | Der folgende Absatz wird angefügt:<br>„(7) Spätestens am dritten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche folgt, in der die Entscheidung gemäß Artikel 24a Absatz 2 veröffentlicht wurde, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Namen und Anschrift der einzelnen Bieter zu den Zifferncodes gemäß Artikel 24a Absatz 1 mit.“ |  |  |  |  |

**20.** Dem Artikel 24e wird folgender Absatz angefügt: „(3) Hat der Zuschlagsempfänger die Auflage gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, so führt dies außer im Fall höherer Gewalt nicht nur zum Verfall der Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c, sondern auch zur Aufhebung des Kaufvertrags für die betreffenden Mengen.“

**21.** Kapitel III wird gestrichen.

**22.** Kapitel IV wird gestrichen.

**23.** Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2009.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Februar 2009 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_037_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_258_R_TOC) .

„ANHANG I ZUSAMMENSETZUNG, QUALITÄTSMERKMALE UND ANALYSEVERFAHREN Parameter Gehalt, Qualitätsmerkmal Referenzverfahren Eiweißgehalt Mindestens 34,0 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse [^1] Milchfettgehalt Höchstens 1,00 % [^1] Wassergehalt Höchstens 3,5 % [^1] Titrierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt Höchstens 19,5 ml [^1] Laktatgehalt Höchstens 150 mg/100 g [^1] Zusatzstoffe Keine [^1] Phosphataseprobe Negativ, d. h. nicht mehr als 350 mU Phosphatase-Aktivität je Liter Milchpulvermilch [^1] Löslichkeitsindex Höchstens 0,5 ml (24 °C) [^1] Gehalt an verbrannten Teilchen Höchstens 15,0 mg, d. h. mindestens Musterscheibe B [^1] Gehalt an Mikroorganismen Höchstens 40 000 je g [^1] Nachweis koliformer Bakterien In 0,1 g negativ [^1] Buttermilchnachweis [^2] Negativ [^3] [^1] Nachweis von Labmolke [^4] Negativ [^1] Nachweis von Sauermolke [^4] Negativ Von der zuständigen Behörde genehmigtes Verfahren Geschmack und Geruch Einwandfrei [^1] Aussehen Weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen [^1] Antimikrobielle Stoffe Negativ [^5] [^1]

[^1] Als Referenzmethoden sind die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission ( [ABl. L 88 vom 29.3.2008, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_088_R_TOC) ) festgelegten Referenzmethoden anzuwenden.

[^2] ‚Buttermilch‘ ist ein Nebenerzeugnis der Butterherstellung, gewonnen nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase.

[^3] Das Fehlen von Buttermilch wird durch eine mindestens einmal wöchentlich vor Ort unangemeldet durchzuführende Kontrolle oder durch Laboranalyse des Enderzeugnisses festgestellt, wobei sich ein Höchstwert von 69,31 mg PEDP/100 g ergeben darf.

[^4] ‚Molke‘ ist ein durch die Wirkung von Säure, durch Auspressen und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung.

[^5] Die zur Herstellung von Magermilchpulver verwendete Milch muss den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.“

[^1]: Als Referenzmethoden sind die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission () festgelegten Referenzmethoden anzuwenden.
[^2]: ‚Buttermilch‘ ist ein Nebenerzeugnis der Butterherstellung, gewonnen nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase.
[^3]: Das Fehlen von Buttermilch wird durch eine mindestens einmal wöchentlich vor Ort unangemeldet durchzuführende Kontrolle oder durch Laboranalyse des Enderzeugnisses festgestellt, wobei sich ein Höchstwert von 69,31 mg PEDP/100 g ergeben darf.
[^4]: ‚Molke‘ ist ein durch die Wirkung von Säure, durch Auspressen und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung.
[^5]: Die zur Herstellung von Magermilchpulver verwendete Milch muss den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.“