# VERORDNUNG (EG) Nr. 215/2009 DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

**(2)** In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

**(3)** In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

**(4)** Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^2] weiterverwendet werden können.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

## **Artikel 2**

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. März 2009 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_302_R_TOC) .

| (1) | (2) | (3) |
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| Ein so genanntes Radiotuner-Modul, das zusammen mit anderen Bestandteilen wie einem Netzgerät, Signalprozessoren, Tonverstärkern und Schaltkreisen für die Senderspeicherung zum Einbau in Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art bestimmt ist.<br>Das Modul setzt sich aus einem Radiofrequenzblock, einem Zwischenfrequenzblock und AM/FM-Demodulationsschaltungen zusammen.<br>Das Modul isoliert die Radiofrequenz und demoduliert das Audio-Signal, ohne es weiter zu verarbeiten. | 8527 29 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 Buchstabe a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8527 und 8527 29 00 .<br>Da das Modul über alle für Empfang und Verarbeitung von Rundfunksendungen erforderlichen Bestandteile (Radiofrequenzblock, Zwischenfrequenzblock und AM/FM-Demodulationsschaltungen) verfügt, ist gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a davon auszugehen, dass es die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware der Position 8527 aufweist. Das Modul ist somit in diese Position einzureihen.<br>Eine Einreihung in die Position 8529 als Teil, ausschließlich oder hauptsächlich für ein Gerät der Position 8527 bestimmt, ist daher ausgeschlossen.<br>Das Modul ist somit als Rundfunkempfangsgerät von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können, in die Position 8527 einzureihen. |

[^1]: .
[^2]: .