# VERORDNUNG (EG) Nr. 231/2009 DER KOMMISSION

vom 19. März 2009

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Festsetzung des Erstattungssatzes für Zucker bei zwischen dem 1. und 25. September 2008 durchgeführten Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 derselben Verordnung

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] , insbesondere auf Artikel 167 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 947/2008 der Kommission vom 25. September 2008 zur Aussetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand [^2] werden ab dem 26. September 2008 keine Ausfuhrerstattungen mehr für Zucker gewährt, einschließlich Zucker, der gemäß den Artikeln 36 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen [^3] geliefert wird.

**(2)** Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten den Ausführern die Genehmigung erteilen, für die jeden Monat an Bord verbrachten Erzeugnisse zur Bestimmung des auf die Lieferungen gemäß den Artikeln 36 und 44 derselben Verordnung anwendbaren Erstattungssatzes den letzten Tag des Monats zugrunde zu legen. Daher ist für die zwischen dem 1. und 25. September 2008 nach diesem Verfahren durchgeführten Lieferungen von Zuckererzeugnissen eine Bestimmung des anwendbaren Erstattungssatzes nicht möglich.

**(3)** Die Erstattungsansprüche für Lieferungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 947/2008 nach dem in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden, bleiben aber unberührt. Zur Bestimmung dieser Erstattung ist es deshalb erforderlich, das hierbei zugrunde zu legende Datum im Wege einer Abweichung von Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festzusetzen.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird bei Zuckerlieferungen im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Buchstaben a und c und des Artikels 44 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung, die zwischen dem 1. und 25. September 2008 erfolgt sind, zur Festsetzung des Erstattungssatzes der 25. September 2008 zugrunde gelegt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 2008.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. März 2009 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 60](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_258_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_102_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .