# VERORDNUNG (EG) Nr. 318/2009 DER KOMMISSION

vom 17. April 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [^1] , insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In Anbetracht der mit der Anwendung von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission [^2] gewonnenen Erfahrung müssen die in dem genannten Artikel vorgesehen Verfahren für die Änderung des Programms präzisiert werden. Es ist angezeigt, den Termin für die Vorlage der jährlichen Programmänderungsanträge vorzuziehen, damit die Genehmigungsentscheidungen rechtzeitig getroffen werden können. Aufgrund der Haushaltsvorschriften müssen die Änderungen jeweils ab dem 1. Januar des Jahres gelten, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung beantragt wurde. Außerdem sollten bestimmte Regeln für die Vornahme kleinerer Änderungen präzisiert werden, die der Kommission lediglich informationshalber mitgeteilt werden müssen.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34 Programmänderungen (1) Geplante Änderungen der gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genehmigten Programme werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist: a) die Gründe und die möglicherweise bei der Durchführung aufgetretenen Schwierigkeiten, die eine Änderung rechtfertigen; b) die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung; c) die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legt Griechenland Änderungsanträge höchstens einmal pro Kalenderjahr und Programm vor. Die Änderungsanträge müssen der Kommission spätestens am 1. August eines Jahres vorliegen. Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die beantragten Änderungen, so wendet Griechenland diese ab dem 1. Januar des Jahres an, das auf das Jahr folgt, in dem der Änderungsantrag gestellt wurde. Die Änderungen können früher in Kraft treten, wenn die Kommission Griechenland vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich mitteilt, dass die beantragte Änderung mit den Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmt. Entspricht die beantragte Änderung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so setzt die Kommission Griechenland davon in Kenntnis, und die Änderung gilt nicht, bis die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann. (2) Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge Griechenlands und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 innerhalb von vier Monaten nach deren Vorlage, wenn es sich um folgende Änderungen handelt: a) die Aufnahme neuer Maßnahmen, Aktionen, Erzeugnisse oder Beihilferegelungen in das Gesamtprogramm und b) die Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrages der Beihilfen für jede Maßnahme, jede Aktion, jedes Erzeugnis und jede Regelung um mehr als 50 % des zum Zeitpunkt der Vorlage des Änderungsantrags geltenden Betrages. Die so genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr ihrer Mitteilung folgt. (3) Griechenland wird ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern die Kommission davon in Kenntnis gesetzt wird: a) Im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe; b) im Rahmen der Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung Änderungen von bis zu 20 % der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen und c) Änderungen aufgrund der Änderung von in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codes und Beschreibungen, die der Identifizierung der Erzeugnisse dienen, für die Beihilfen gewährt werden, sofern diese keine Änderung der Erzeugnisse selbst mit sich bringen. Die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 gelten erst ab dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie sind hinreichend zu erklären und zu begründen und dürfen außer in folgenden Fällen nur einmal im Jahr umgesetzt werden: a) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände; b) Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung; c) Änderung der statistischen Nomenklatur oder der Codes des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; d) Mittelübertragungen innerhalb der Maßnahmen zugunsten der Erzeugung. Diese Änderungen sind jedoch spätestens am 30. April des Jahres mitzuteilen, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde.

[ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) .“ "

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. April 2009 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_265_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 64](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_365_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .