# VERORDNUNG (EG) Nr. 386/2009 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung einer neuen Funktionsgruppe für Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung [^1] , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sorgt für die Zuordnung von Futtermittelzusatzstoffen entsprechend ihrer Funktionsweise und ihren Eigenschaften zu Kategorien und innerhalb dieser Kategorien zu Funktionsgruppen.

**(2)** Es wurden neue Futtermittelzusatzstoffe entwickelt, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern und dadurch mögliche negative Folgen von Mykotoxinen für die Tiergesundheit mildern.

**(3)** Die Verwendung derartiger Erzeugnisse darf nicht zur Erhöhung bestehender Höchst- oder Richtwerte führen, die im Kontext der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [^2] festgelegt wurden, sondern sollte die Qualität der Futtermittel verbessern, die rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, und zugleich zusätzliche Garantien für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bieten.

**(4)** Da solche Futtermittelzusatzstoffe keiner der von der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgesehenen Funktionsgruppen zugeordnet werden können, ist es notwendig, eine neue Funktionsgruppe in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ aufzunehmen.

**(5)** Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

In Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird folgender Buchstabe angefügt:

„m) Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Mai 2009 *Für die Kommission* Androulla VASSILIOU *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_268_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_140_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .