# VERORDNUNG (EG) Nr. 504/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 546/2003 über die Übermittlung bestimmter Daten hinsichtlich der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75 und (EWG) Nr. 2783/75 des Rates im Eier- und Geflügelsektor

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] , insbesondere auf Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin [^2] , insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2003 der Kommission [^3] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission am Donnerstag jeder Woche die für Eier der Klasse A aus Käfighaltung und für den Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M bei den Packstellen festgestellten Verkaufspreise mit. Einige Mitgliedstaaten haben die Tierschutzrichtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen [^4] umgesetzt, indem sie in ihrem Hoheitsgebiet strengere Tierschutzvorschriften als die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen anwenden. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Haltungssysteme für Legehennen nicht mehr in allen Mitgliedstaaten verwendet werden. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten, die nicht länger die Preise für Eier aus Käfighaltung mitteilen können, der Kommission die Preise für Eier aus Bodenhaltung angeben.

**(2)** Aus Gründen der Harmonisierung sollten alle Preismitteilungen im Fleischsektor am selben Wochentag übermittelt werden; die Meldungen sollten daher an Mittwoch stattfinden.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 546/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 546/2003 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Mittwoch jeder Woche spätestens um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) auf elektronischem Wege Folgendes mit: a) die für Eier der Klasse A aus Käfighaltung und für den Durchschnitt der Gewichtsklassen L und M bei den Packstellen festgestellten Verkaufspreise oder, wenn die Käfighaltung nicht länger repräsentativ ist, die Verkaufspreise für Eier von Legehennen in Bodenhaltung, wobei anzugeben ist, dass es sich um die Verkaufspreise für Eier aus Bodenhaltung handelt; b) die für ganze Hühner der Klasse A, genannt ‚Hühner 65 %‘, bei den Schlachthöfen festgestellten Verkaufspreise oder auf den repräsentativen Märkten festgestellten Großhandelspreise oder die Verkaufspreise für eine andere Herrichtungsform ganzer Hühner, falls diese am repräsentativsten ist.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Juni 2009 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1975_282_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_081_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_203_R_TOC) .

[^1]: .
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