# VERORDNUNG (EG) Nr. 511/2009 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2009

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 hinsichtlich der Anwendung ihres Artikels 27 in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique im Jahr 2009

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union [^1] , insbesondere auf Artikel 25 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union [^2] wird im Falle der verspäteten Einreichung eines Beihilfeantrags eine Verringerung vorgenommen.

**(2)** Seit Beginn 2009 sahen sich die französischen überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique mehrere Wochen lang einem heftigen sozialen Konflikt ausgesetzt, der das normale Funktionieren der Wirtschafts- und Verwaltungstätigkeiten behindert hat. Dies bedeutete insbesondere eine Unterbrechung der Postdienste und große Verkehrsschwierigkeiten für alle Wirtschaftsteilnehmer. Daher war es den örtlichen Behörden nur sehr schwer möglich, die Dossiers der Beihilfeanträge im Rahmen der Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung des gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programm Frankreichs in Empfang zu nehmen und mit einem Sichtvermerk zu versehen. Die strenge Einhaltung des mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 auf den 28. Februar festgesetzten Termins für die Einreichung der Anträge erweist sich somit im Jahr 2009 als mit den in diesen beiden Departements festgestellten Störungen unvereinbar.

**(3)** Diese Situation kann das Recht der Landwirte dieser beiden Departements verletzen, den Gesamtbetrag der Beihilfe zu erhalten, auf den sie normalerweise Anspruch hätten.

**(4)** Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände sind für das Jahr 2009 auf die bis zum 31. März 2009 in den Departements Guadeloupe und Martinique eingereichten Anträge weder die Verringerung um 1 % pro Arbeitstag noch die Unzulässigkeit gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 anzuwenden.

**(5)** Dieser Aufschub dürfte keine Auswirkungen auf die Kontrolltätigkeiten gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 oder die Einhaltung des mit Artikel 29 derselben Verordnung auf den 30. Juni festgesetzten Termins für die Zahlung der Beihilfen haben.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für das Jahr 2009 gelten abweichend von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 die in demselben Artikel vorgesehene Verringerung und Unzulässigkeit nicht für die bis zum 31. März 2009 in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique eingereichten Beihilfeanträge im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der örtlichen Erzeugung.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juni 2009 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_042_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_145_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .