# VERORDNUNG (EG) Nr. 526/2009 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2009

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter für die 7. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] , insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 der Kommission [^2] wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter [^3] eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 eröffnet.

**(2)** Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

**(3)** Unter Berücksichtigung der für die 7. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 durchgeführte 7. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 16. Juni 2009 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Butter auf 220,00 EUR/100 kg festgesetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2009 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Juni 2009 *Für die Kommission* Jean-Luc DEMARTY *Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 64 vom 10.3.2009, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2009_064_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_032_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .