# VERORDNUNG (EG) Nr. 890/2009 DER KOMMISSION

vom 25. September 2009

zur Änderung und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] , insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände [^2] , insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf den Beschluss 2009/718/EG des Rates [^3] über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien, insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Zollkontingente der Gruppen 1 und 4 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission [^4] mit den laufenden Nummern 09.4410 bzw. 09.4420 und den KN-Codes 0207 14 10 (Teile von Hühnern, gefroren) und 0207 27 10 (Teile von Truthühnern, gefroren) sind speziell Brasilien zugeteilt.

**(2)** Das im Rahmen der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 geschlossene Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien [^5] , genehmigt mit dem Beschluss 2009/718/EG des Rates, sieht ein jährliches Einfuhrzollkontingent für Geflügelfleisch in Höhe von 2 500 Tonnen bestimmter gefrorener Teile von Hühnern (KN-Code 0207 14 10 ) sowie ein jährliches Einfuhrzollkontingent für Fleisch von Truthühnern in Höhe von 2 500 Tonnen bestimmter gefrorener Teile von Truthühnern (KN-Code 0207 27 10 ) zu einem Zollsatz von 0 % vor. Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

**(3)** Diese Mengen sind den Kontingenten der Gruppen Nr. 1 und Nr. 4 hinzuzufügen.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 ist entsprechend zu ändern.

**(5)** Da der normale Zeitraum für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für den vierten Kontingentsteilzeitraum des Jahres 2009 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits abgelaufen war, sollte ein zusätzlicher Antragszeitraum für die Mengen vorgesehen werden, die zu den derzeitigen Kontingenten hinzugefügt werden.

**(6)** Die vorliegende Verordnung muss ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens mit Brasilien gelten.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

## **Artikel 2**

Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 wird für den vierten Teilzeitraum des Jahres 2009 ein zweiter Antragszeitraum vom 1. bis 5. Oktober für die Gruppen 1 und 4 eröffnet.

Für jede dieser Gruppen wird eine Menge von 625 Tonnen zu der nach dem ersten Antragszeitraum verfügbaren Menge für den vierten Teilzeitraum des Jahres 2009 hinzugefügt.

Der Lizenzantrag ist bei Gruppe 1 für mindestens 10 Tonnen und höchstens 298,3 Tonnen und bei Gruppe 4 für mindestens 10 Tonnen und höchstens 107,5 Tonnen zu stellen.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2009.

Artikel 1 gilt jedoch ab dem Kontingentsjahr 2010.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. September 2009 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 91 vom 8.4.1994, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_091_R_TOC) .

[^3] Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts.

[^4] [ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_309_R_TOC) .

[^5] Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts.

„ANHANG I **ERMÄSSIGUNG DES ZOLLSATZES UM 100 %** **Hühner** (in Tonnen) Land Nummer der Gruppe Laufende Nummer KN-Code Jährliche Mengen Brasilien 1 09.4410 0207 14 10 0207 14 50 0207 14 70 11 932 Thailand 2 09.4411 0207 14 10 0207 14 50 0207 14 70 5 100 Sonstige 3 09.4412 0207 14 10 0207 14 50 0207 14 70 3 300 **Truthühner** (in Tonnen) Land Nummer der Gruppe Laufende Nummer KN-Code Jährliche Mengen Brasilien 4 09.4420 0207 27 10 0207 27 20 0207 27 80 4 300 Sonstige 5 09.4421 0207 27 10 0207 27 20 0207 27 80 700 Erga omnes 6 09.4422 0207 27 10 0207 27 20 0207 27 80 2 485 “

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts.
[^4]: .
[^5]: Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts.