# VERORDNUNG (EG) Nr. 1193/2009 DER KOMMISSION

vom 3. November 2009

zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^1] , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich und Artikel 16 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor [^2] wurden die Produktionsabgaben wie folgt festgesetzt:

— für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit der Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission [^3] ,

— für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission [^4] ,

— für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission [^5] und

— für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit der Verordnung (EG) Nr. 164/2007 der Kommission [^6] .

**(2)** Am 8. Mai 2008 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06 bestimmt, dass Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 dahin gehend auszulegen ist, dass bei der Ermittlung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen zu berücksichtigen sind, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht. Folglich hat der Gerichtshof die Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 und (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für ungültig erklärt.

**(3)** Aus den gleichen Überlegungen in Bezug auf die Ermittlung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erklärte der Gerichtshof mit seinen Beschlüssen vom 6. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-175/07 bis C-184/07 sowie in den Rechtssachen C-466/06 und C-200/06 die Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 für ungültig.

**(4)** Die vom Gerichtshof für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005 für ungültig erklärte Methode wurde auch für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 angewendet. Daher sind die neuen Produktionsabgaben im Zuckersektor für das vorliegende Wirtschaftsjahr nach der neuen Berechnungsmethode festzusetzen.

**(5)** In seinem Urteil vom 8. Mai 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06 gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Prüfung der Verordnung (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 [^7] nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit berühren könnte. Zur Festsetzung der Produktionsabgaben in dem betreffenden Wirtschaftsjahr hätte die Kommission den durchschnittlichen Verlust auf der Grundlage aller in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Zuckermengen, gleich ob diese erstattungsfähig gewesen seien oder nicht, berechnet.

**(6)** Es empfiehlt sich daher, dass die Kommission die Produktionsabgaben und gegebenenfalls einen Koeffizienten für die Ergänzungsabgabe nach derselben Berechnungsmethode festsetzt, die für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 angewendet wurde.

**(7)** Nach früheren Schätzungen für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 führte der Gesamtverlust, der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellt wurde, dazu, dass gemäß den Absätzen 3 und 4 desselben Artikels die Beträge von 2 % für die Grundproduktionsabgabe und von 19,962 % für die B-Abgabe zugrunde gelegt wurden. Gleichzeitig wurde der auf der Grundlage der bekannten Angaben und gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellte Gesamtverlust vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt, so dass es nicht notwendig war, für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 den in Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung angeführten Koeffizienten festzusetzen. Die in Erwägungsgrund 5 genannte Berechnungsmethode führt zu einem Betrag von 2 % für die Grundproduktionsabgabe und von 19,958 % für die B-Abgabe. Der auf der Grundlage der bekannten Angaben und gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellte Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 den in Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung angeführten Koeffizienten festzusetzen.

**(8)** Nach früheren Schätzungen für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 führte der Gesamtverlust, der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellt wurde, dazu, dass gemäß den Absätzen 3 und 4 desselben Artikels die Beträge von 2 % für die Grundproduktionsabgabe und von 27,050 % für die B-Abgabe zugrunde gelegt wurden. Gleichzeitig wurde der auf der Grundlage der bekannten Angaben und gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellte Gesamtverlust vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt, so dass es nicht notwendig war, für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 den in Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung angeführten Koeffizienten festzusetzen. Die in Erwägungsgrund 5 genannte Berechnungsmethode führt zu einem Betrag von 2 % für die Grundproduktionsabgabe und von 27,169 % für die B-Abgabe. Der auf der Grundlage der bekannten Angaben und gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellte Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 den in Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung angeführten Koeffizienten festzusetzen.

**(9)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1462/2004 der Kommission vom 17. August 2004 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2004/05 [^8] ist der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Höchstbetrag der B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker erhöht worden. In dem betreffenden Wirtschaftsjahr führte der voraussichtliche Gesamtverlust, der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellt wurde, dazu, dass die Höchstbeträge von 2 % für die Grundproduktionsabgabe und von 37,5 % für die B-Abgabe zugrunde gelegt wurden. Aus der Anwendung der in Erwägungsgrund 5 genannten Berechnungsmethode ergibt sich für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Änderung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird eine Ergänzungsabgabe erhoben, wenn der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 beläuft sich dieser nicht gedeckte Gesamtverlust nach der neuen Berechnungsmethode auf 125 129 948 EUR. Folglich ist der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient festzusetzen. Bei der Festsetzung dieses Koeffizienten sind die Abgaben zu berücksichtigen, die für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 zuviel festgesetzt worden sind.

**(10)** Nach früheren Schätzungen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 führte der Gesamtverlust, der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellt wurde, dazu, dass gemäß Absatz 3 desselben Artikels der Betrag von 1,0022 % für die Grundproduktionsabgabe zugrunde gelegt wurde. Gleichzeitig wurde der auf der Grundlage der bekannten Angaben und gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellte Gesamtverlust vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe gedeckt, so dass für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 weder eine B-Abgabe noch ein Koeffizient für die Berechnung der Zusatzabgabe festgesetzt werden musste. Die in Erwägungsgrund 5 genannte Berechnungsmethode führt zu einem Betrag von 0,9706 % für die Grundproduktionsabgabe ohne die Notwendigkeit einer B-Abgabe. Der auf der Grundlage der bekannten Angaben und gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellte Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe gedeckt, so dass es nicht notwendig ist, den Koeffizienten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen.

**(11)** Die Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sind daher entsprechend zu ändern.

**(12)** Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die vorgeschlagenen Berichtigungen ab dem Zeitpunkt gelten, an dem die zu berichtigenden Bestimmungen jeweils in Kraft getreten sind.

**(13)** Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten ist ein gemeinsamer Zeitpunkt festzulegen, zu dem die gemäß der vorliegenden Verordnung berichtigten Abgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften [^9] festzustellen sind.

**(14)** Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat eine ablehnende Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 werden die Produktionsabgaben im Zuckersektor festgesetzt auf a) 12,638 EUR je Tonne Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker, b) 126,113 EUR je Tonne Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker, c) 5,330 EUR je Tonne Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose, d) 55,082 EUR je Tonne Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglucose, e) 12,638 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup, f) 126,113 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup.“

## **Artikel 2**

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 werden die Produktionsabgaben im Zuckersektor festgesetzt auf a) 12,638 EUR je Tonne Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker, b) 171,679 EUR je Tonne Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker, c) 5,330 EUR je Tonne Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose, d) 73,310 EUR je Tonne Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglucose, e) 12,638 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup, f) 171,679 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup.“

## **Artikel 3**

Die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 werden die Produktionsabgaben im Zuckersektor festgesetzt auf a) 12,638 EUR je Tonne Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker, b) 236,963 EUR je Tonne Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker, c) 5,330 EUR je Tonne Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose, d) 99,424 EUR je Tonne Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglucose, e) 12,638 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup, f) 236,963 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup.

Artikel 2 Für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 wird der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehene Koeffizient für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei auf 0,25466 und für die anderen Mitgliedstaaten auf 0,14911 festgesetzt.“

## **Artikel 4**

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 164/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 werden die Produktionsabgaben im Zuckersektor festgesetzt auf a) 6,133 EUR je Tonne Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker, b) 2,726 EUR je Tonne Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose, c) 6,133 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup.“

## **Artikel 5**

Zeitpunkt der Erstellung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 ist für die gemäß der vorliegenden Verordnung berichtigten Abgaben spätestens der letzte Tag des zweiten Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

## **Artikel 6**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 8. Oktober 2003.

Artikel 2 gilt mit Wirkung vom 15. Oktober 2004.

Artikel 3 gilt mit Wirkung vom 18. Oktober 2005.

Artikel 4 gilt mit Wirkung vom 23. Februar 2007.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. November 2009 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_178_R_TOC) . Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wurde mit Wirkung vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates aufgehoben und ersetzt, die ihrerseits durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) ) aufgehoben und ersetzt wurde.

[^2] [ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_050_R_TOC) . Die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission ( [ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_178_R_TOC) ) aufgehoben und ersetzt.

[^3] [ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_254_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 64](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_316_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_271_R_TOC) .

[^6] [ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_051_R_TOC) .

[^7] [ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_278_R_TOC) .

[^8] [ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_270_R_TOC) .

[^9] [ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_130_R_TOC) .

[^1]: . Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wurde mit Wirkung vom Wirtschaftsjahr 2006/2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates aufgehoben und ersetzt, die ihrerseits durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) () aufgehoben und ersetzt wurde.
[^2]: . Die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission () aufgehoben und ersetzt.
[^3]: .
[^4]: .
[^5]: .
[^6]: .
[^7]: .
[^8]: .
[^9]: .