# Kundmachung vom 15. Juli 1997 des Beschlusses Nr. 84/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Dezember 1996

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-031-55--preamble}
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 84/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

## Anhang {#tit_1}

über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde, unter anderem, durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/96 vom 29. November 1996 [^1] geändert.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen soll geändert werden, um den EFTA-Staaten eine Beteiligung an der Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft zu ermöglichen -

beschliesst:
##### **Art. 1** {#preamble_2/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-031-55--1}

Art. 14 des Protokolls 31 zum Abkommen erhält folgende Fassung: "Art. 14 Energieprogramme und umweltbezogene Massnahmen im Energiebereich

1) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Abs. 5 Bst. a genannten Programm der Gemeinschaft und den gemäss diesem Programm durchgeführten Massnahmen.

2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Abs. 5 Bst. b genannten Programm der Gemeinschaft und den gemäss diesem Programm durchgeführten Massnahmen.

3) Die EFTA/EWR-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Abs. 5 Bst. a und b genannten Programmen und den gemäss diesen Programmen durchgeführten Massnahmen im Einklang mit Art. 81 Abs. 1 Bst. a des Abkommens.

4) Die EFTA/EWR-Staaten beteiligen sich ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der in Abs. 5 Bst. a und b genannten Programme und der gemäss diesen Programmen durchgeführten Massnahmen in vollem Umfang an den Ausschüssen der EG, die die EG-Kommission bei der Verwaltung dieser Programme und Massnahmen unterstützen.

5) Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Rahmen der Aktivitäten der Gemeinschaft auf der Grundlage folgender Rechtsakte an:

a) **- 393 D 0500** : Entscheidung 93/500/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm) ( [ABl. Nr. L 235 vom 18.9.1993, S. 41](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1993.235.01.0041.01.DEU) );

b) **- 396 D 0737** : Entscheidung 96/737/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (SAVE II-Programm) ( [ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 50](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1996.335.01.0050.01.DEU) )."
##### **Art. 2** {#preamble_2/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-031-55--2}

Dieser Beschluss tritt am 23. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1996.
##### **Art. 3** {#preamble_2/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-031-55--3}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

[^1]: [ABl. Nr. L 71 vom 13.3.1997, S. 43](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1997.071.01.0043.01.DEU).