# Kundmachung vom 13. Juni 2000 des Beschlusses Nr. 59/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Oktober 1996

Zustimmung des Landtags: 12. Dezember 1996

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-032-80--preamble}
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 59/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 59/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

## Anhang {#tit_1}

über die Änderung des Anhangs XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XVII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/95 vom 22. November 1995 geändert.

Die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:
##### **Art. 1** {#preamble_2/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-032-80--1}

Im Anhang XVII des Abkommens wird nach Nummer 9 (Richtlinie 93/98/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"9a. 396 L 0009: Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ( [ABl. Nr. L 77 vom 27.3.1996, S. 20](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1996.077.01.0020.01.DEU) ).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Art. 2 wird der Ausdruck "gemeinschaftlichen Bestimmungen" durch "EWR-Bestimmungen" ersetzt.

b) Art. 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Die Dauer des Schutzes, der durch Vereinbarungen einer Vertragspartei über die Ausdehnung des in Art. 7 vorgesehenen Rechts auf in Drittländern hergestellte Datenbanken, auf die die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden, auf Datenbanken ausgedehnt wird, übersteigt nicht die Schutzdauer nach Art. 10.""
##### **Art. 2** {#preamble_2/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-032-80--2}

Der Wortlaut der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
##### **Art. 3** {#preamble_2/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-032-80--3}

Dieser Beschluss tritt am 1. November 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
##### **Art. 4** {#preamble_2/art_4 omnilex-key=li-lilex--0-110-032-80--4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Oktober 1996