# Kundmachung vom 22. August 2000 des Beschlusses Nr. 22/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses 

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Februar 2000

Zustimmung des Landtags: 17. Mai 2000

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-033-05--preamble}
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 22/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 22/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

## Anhang {#tit_1}

über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:
##### **Art. 1** {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-033-05--1}

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"21ab. **399 L 0013** : Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen ( [ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1999.085.01.0001.01.DEU) )."
##### **Art. 2** {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-033-05--2}

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/13/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
##### **Art. 3** {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-033-05--3}

Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^3] .
##### **Art. 4** {#tit_1/art_4 omnilex-key=li-lilex--0-110-033-05--4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

[^3]: Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.