# Kundmachung vom 22. Februar 2005 der Beschlüsse Nr. 115/2004 bis 117/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. August 2004

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-60--preamble}
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 115/2004 bis 117/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

## Anhang 1 {#tit_1}

zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 [^1] geändert. 2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens sollte auf die Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen ausgeweitet werden. 3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2004 zu ermöglichen -

beschliesst:
##### **Art. 1** {#preamble_2/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-60--1}

Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Nach Abs. 2i wird folgender Absatz eingefügt: "2j. Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Massnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde. - Haushaltslinie 15.07.03 "Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen""

2. Abs. 3 erhält folgende Fassung: "3) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i und 2j genannten Programmen und Aktionen."
##### **Art. 2** {#preamble_2/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-60--2}

Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft [^2] .
##### **Art. 3** {#preamble_2/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-60--3}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

## Anhang 2 {#tit_2}

zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum [^3] geändert. 2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens sollte auf den Bereich der Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes ausgeweitet werden. 3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2004 zu ermöglichen - beschliesst:
##### **Art. 1** {#preamble_3/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-60--1}

Art. 7 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Nach Abs. 5 wird folgender Absatz eingefügt: "6) Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Massnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde: - Haushaltslinie 12.01.04.01 "Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes - Verwaltungsausgaben" - Haushaltslinie 12.02.01 "Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes"

2. In den Abs. 3 und 4 wird die Angabe "Abs. 5" durch "Abs. 5 und 6" ersetzt.
##### **Art. 2** {#preamble_3/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-60--2}

Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft [^4] . Er gilt ab 1. Januar 2004.
##### **Art. 3** {#preamble_3/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-60--3}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

## Anhang 3 {#tit_3}

zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 [^5] geändert. 2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens sollte auf die vorbereitenden Massnahmen für die Zusammenarbeit im Kulturbereich ausgeweitet werden. 3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2004 zu ermöglichen - beschliesst:
##### **Art. 1** {#preamble_4/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-60--1}

Art. 13 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 erhält folgende Fassung: "2) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 4, 5 und 6 genannten Massnahmen."

2. Abs. 3 erhält folgende Fassung: "3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse und anderer Gremien, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in den Abs. 1, 4, 5 und 6 genannten Massnahmen unterstützen."

3. Nach Abs. 5 wird folgender Absatz eingefügt: "6) Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Massnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde. - Haushaltslinie 15.04.02.03 "Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Kulturbereich"."
##### **Art. 2** {#preamble_4/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-60--2}

Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft [^6] .
##### **Art. 3** {#preamble_4/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-60--3}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

[^1]: [ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2004.349.01.0052.01.DEU).
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: [ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2004.130.01.0003.01.DEU).
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^5]: [ABl. L 34 vom 25.11.2004, S. 52](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2004.034.01.0052.01.DEU).
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.