# Kundmachung vom 17. Mai 2005 des Beschlusses Nr. 71/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juni 2004

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-72--preamble}
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 [^1] , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 71/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 71/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

## Anhang {#tit_1}

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2002 vom 12. Juli 2002 [^2] geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten [^3] ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr [^4] ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
##### **Art. 1** {#preamble_2/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-72--1}

Anhang II Kapitel XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift "XX. Freier Warenverkehr - Allgemeines" werden folgende Überschrift und Nummer eingefügt: "Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird 1. **398 R 2679:** Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ( [ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1998.337.01.0008.01.DEU) )."

2. Die Nummern 1, 2, 3 und 4 werden zu den Nummern 2, 3, 4 bzw. 5.

3. Nach Nummer 5 (Empfehlung 2001/893/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "6. **498 X 1212(01):** Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr ( [ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 10](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1998.337.01.0010.01.DEU) )."
##### **Art. 2** {#preamble_2/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-72--2}

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 und der Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
##### **Art. 3** {#preamble_2/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-72--3}

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^5] .
##### **Art. 4** {#preamble_2/art_4 omnilex-key=li-lilex--0-110-034-72--4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

## Erklärung der EFTA-Staaten {#trans}

Die EFTA-Staaten verpflichten sich, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die gleichen Verpflichtungen wie die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr zu übernehmen.
## Gemeinsame Erklärung {#trans}

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates genannten Punkte für die Vollendung des Binnenmarktes von grosser Bedeutung sind.

Daher wünschen die Vertragsparteien die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 im Rahmen des EWR-Abkommens.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Bereich Justiz und Inneres als solcher in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fällt.

[^1]: LR 170.50
[^2]: [ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 17](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2002.298.01.0017.01.DEU).
[^3]: [ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1998.337.01.0008.01.DEU).
[^4]: [ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 10](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1998.337.01.0010.01.DEU).
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.