# Kundmachung vom 1. Juli 2014 des Beschlusses Nr. 86/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Mai 2013

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-037-95--preamble}
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 86/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 86/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

## Anhang {#tit_1}

zur Änderung von Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 [^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 [^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 3. Anhang XII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:
##### **Art. 1** {#preamble_2/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-037-95--1}

Anhang XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Der Text von Nummer 3 (Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: " **32009 R 0924** : Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 ( [ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.266.01.0011.01.DEU) ), geändert durch: - **32012 R 0260** : Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 ( [ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.094.01.0022.01.DEU) ) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Art. 2 Abs. 12 erhält folgende Fassung: ""Kleinstunternehmen" ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags eine Einheit ist, die unabhängig von ihrer Rechtsform eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmässig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Die Grössenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.""

2. Nach Nummer 3 (Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: "3a. **32012 R 0260** : Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ( [ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.094.01.0022.01.DEU) ) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Art. 2 Abs. 23 erhält folgende Fassung: ""Kleinstunternehmen" ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags eine Einheit ist, die unabhängig von ihrer Rechtsform eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmässig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Die Grössenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.""
##### **Art. 2** {#preamble_2/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-037-95--2}

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 924/2009 und (EU) Nr. 260/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
##### **Art. 3** {#preamble_2/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-037-95--3}

Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen [^4] .
##### **Art. 4** {#preamble_2/art_4 omnilex-key=li-lilex--0-110-037-95--4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

[^2]: [ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.266.01.0011.01.DEU).
[^3]: [ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.094.01.0022.01.DEU).
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.