# Kundmachung vom 12. Februar 2019 des Beschlusses Nr. 94/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Mai 2017

Zustimmung des Landtags: 5. Oktober 2017 [^1]

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2019

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-039-60--preamble}
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 94/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 94/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

## Anhang {#tit_1}

zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung von Berufsqualifikationen) und Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") [^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission [^3] , die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wurden die Weiterbildungen zum Facharzt in medizinischer Onkologie und in Humangenetik/Medizinischer Genetik in der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [^4] hinzugefügt, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher angepasst werden sollte, um die Bezeichnungen der entsprechenden Weiterbildungen in den EFTA-Staaten zu ergänzen. 3. Die Anhänge VII und X des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:
##### **Art. 1** {#preamble_2/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-039-60--1}

In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes geändert:

1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: "- **32013 L 0055** : Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 [(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.354.01.0132.01.DEU) "

2. Die Anpassung C wird gestrichen.

3. Die Anpassungen A, B, D und E werden die Anpassungen B, D, E und F.

4. Die folgenden Anpassungen werden angefügt: "A) In Art. 3 Abs. 1 Bst. m werden nach den Worten "des Gerichtshofs der Europäischen Union" die Worte "und des EFTA-Gerichtshofs im Einklang mit dem EWR-Abkommen" eingefügt. (…) C) In Art. 21a Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Wenn die von einem EFTA-Staat gemäss Abs. 1 dieses Artikels mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen stehen, gibt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung zur Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens ab, um darin die von den EFTA-Staaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung zu aktualisieren. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss berücksichtigt die von der EFTA-Überwachungsbehörde abgegebenen Empfehlungen bei der Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens.""

5. In der Anpassung E wird unter Bst. a Ziff. iii folgende Tabelle angefügt: "Land Medizinische Onkologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre Humangenetik/ Medizinische Genetik Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre Bezeichnung Bezeichnung Ísland Erfðalæknisfræði Liechtenstein Norge Medisinsk genetikk"
##### **Art. 2** {#preamble_2/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-039-60--2}

In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- **32013 L 0055** : Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 [(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.354.01.0132.01.DEU) "
##### **Art. 3** {#preamble_2/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-039-60--3}

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/55/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
##### **Art. 4** {#preamble_2/art_4 omnilex-key=li-lilex--0-110-039-60--4}

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen [^5] .
##### **Art. 5** {#preamble_2/art_5 omnilex-key=li-lilex--0-110-039-60--5}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [66/2017](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=66&buajahr=2017)
[^2]: [ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.354.01.0132.01.DEU).
[^3]: [ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2011.059.01.0004.01.DEU).
[^4]: [ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2005.255.01.0022.01.DEU).
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.