# Kundmachung vom 1. Juli 2019 des Beschlusses Nr. 150/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. August 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. August 2017

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-039-71--preamble}
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 150/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

## Anhang {#tit_1}

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Massnahmen der Union zur Förderung der Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen fortzusetzen. 2. Ferner sollte die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf Massnahmen der Union erweitert werden, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union im Zusammenhang mit Steuerungsinstrumenten auf dem Gebiet des Binnenmarkts finanziert werden. 3. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen.

hat folgenden Beschluss erlassen:
##### **Art. 1** {#preamble_2/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-039-71--1}

In Art. 7 des Protokolls Nr. 31 zum EWR-Abkommen

1. werden in Abs. 12 die Worte "das Haushaltsjahr 2016" ersetzt durch die Worte "die Haushaltsjahre 2016 und 2017",

2. wird folgender Absatz angefügt: "14) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2017 an den Massnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017: - Haushaltslinie 02 03 04: "Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts"."
##### **Art. 2** {#preamble_2/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-039-71--2}

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft [^1] . Er gilt ab dem 1. Januar 2017.
##### **Art. 3** {#preamble_2/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-039-71--3}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

[^1]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.