# Kundmachung vom 8. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 246/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Oktober 2024

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-044-04--preamble}
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 246/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

## Anhang {#tit_1}

zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen [^1] , berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission [^2] , die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist nicht mehr in Kraft und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. 3. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:
##### **Art. 1** {#preamble_2/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-044-04--1}

In Anhang XV des Abkommens erhält der Text von Nummer 1ha (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission) folgende Fassung: " **32023 R 2832** : Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023), berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 1 wird folgender Absatz angefügt: ‚3) Diese Verordnung gilt nur für Bereiche, die unter die Art. 61 bis 64 des EWR-Abkommens fallen.‘ b) In Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 wird die Angabe ‚des Art. 107 Abs. 1 AEUV‘ durch die Angabe ‚des Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt. c) In Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚nach Art. 108 Abs. 3 AEUV‘ durch die Angabe ‚nach Art. 1 Abs. 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen‘ ersetzt."
##### **Art. 2** {#preamble_2/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-044-04--2}

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission, berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
##### **Art. 3** {#preamble_2/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-044-04--3}

Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen. [^3]
##### **Art. 4** {#preamble_2/art_4 omnilex-key=li-lilex--0-110-044-04--4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

[^1]: ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023.
[^2]: [ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.114.01.0008.01.DEU).
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.