Angenommen vom Ministerkomitee am 3. Mai 1951

Das Ministerkomitee,

in Anbetracht bestimmter Vorschläge der Beratenden Versammlung über die Revision der Satzung des Europarates,

in Erwägung, dass die unten genannten Massnahmen nicht unvereinbar sind mit den Bestimmungen der geltenden Satzung,

erklärt seine Absicht, die folgenden Bestimmungen in die Praxis umzusetzen:

## Aufnahme neuer Mitglieder {#tit_1}

Bevor ein Staat nach den Bestimmungen der Art. 4 und 5 der Satzung eingeladen wird, Mitglied oder assoziiertes Mitglied des Europarates zu werden, oder bevor ein Mitglied des Europarates nach den Bestimmungen von Art. 8 der Satzung zum Austritt aufgefordert wird, hört das Ministerkomitee entsprechend der zur Zeit geltenden Praxis die Beratende Versammlung an.

## Befugnisse des Ministerkomitees {#tit_2}

Die Beschlüsse des Komitees können in geeigneten Fällen die Form eines Übereinkommens oder eines Abkommens annehmen. In diesem Fall kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: i) Das Übereinkommen oder das Abkommen wird vom Generalsekretär allen Mitgliedern zur Ratifizierung vorgelegt; ii) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Frage der Ratifizierung des Übereinkommens oder des Abkommens innerhalb eines Jahres seit dieser Mitteilung oder, sollte das aufgrund aussergewöhnlicher Umstände unmöglich sein, innerhalb von achtzehn Monaten der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden seines Landes vorzulegen; iii) Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen; iv) Das Übereinkommen oder das Abkommen verpflichtet nur jene Mitglieder, die es ratifiziert haben.

## Gemischter Ausschuss {#tit_3}

Die Anzahl der Mitglieder kann im Einvernehmen des Ministerkomitees und der Versammlung erhöht werden. Das Ministerkomitee kann allerdings, wenn es ihm angemessen erscheint, seine eigene Vertretung um ein oder zwei Mitglieder vergrössern.

## Sonderinstitutionen {#tit_4}

## Beziehungen zu den intergouvernementalen und nicht gouvernementalen internationalen Organisationen {#tit_5}