# Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vertrag vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag)

Abgeschlossen in Bern am 2. November 1994

Zustimmung des Landtages: 8. März 1995

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein

und

Der Schweizerische Bundesrat,

im Hinblick auf die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum gemäss Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993, im folgenden "EWR-Abkommen" genannt,

in Erwägung, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auf dem Gebiet der Erfindungspatente ein einheitliches Schutzgebiet bilden,

in der Absicht, Art. 4 des Patentschutzvertrages im Bereich der Erschöpfung der Rechte aus dem Patent an die Verpflichtungen des Fürstentums Liechtenstein aus dem EWR-Abkommen anzupassen,

übereinstimmend, dass die ergänzenden Schutzzertifikate ebenfalls einer gemeinsamen und einheitlichen Regelung in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein bedürfen,

in der Absicht, diese Regelung mittels einer Ergänzungsvereinbarung zum Patentschutzvertrag zu treffen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Ergänzungsvereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:

*Herrn Dr. Mario Frick,*

Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein

Der Schweizerische Bundesrat:

*Herrn Bundesrat Flavio Cotti,*

Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

## 1. Kapitel

## Erfindungspatente {#tit_1}

##### **Art. 1** Erschöpfung der Rechte aus dem Patent {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-232-149-101-12--1}

Die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent, die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechts gilt, berührt die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent in der Schweiz nicht.

## 2. Kapitel

## Ergänzende Schutzzertifikate {#tit_2}

##### **Art. 2** Geltungsbereich {#tit_2/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-232-149-101-12--2}

Von der Schweiz nach den dort geltenden Bestimmungen erteilte ergänzende Schutzzertifikate, nachstehend "Zertifikate" genannt, gelten unter Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 auch für das Fürstentum Liechtenstein.

##### **Art. 3** Rechtswirkungen der Zertifikate {#tit_2/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-232-149-101-12--3}

1) Die Zertifikate sind einheitlich und haben in beiden Vertragsstaaten die gleichen Wirkungen.

2) Die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat, die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechts gilt, berührt die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat in der Schweiz nicht.

##### **Art. 4** Nichtigkeit {#tit_2/art_4 omnilex-key=li-lilex--0-232-149-101-12--4}

Wird die Nichtigkeit eines Zertifikates gestützt auf das im Fürstentum Liechtenstein geltende EWR-Recht festgestellt, so gilt die Nichtigkeit nur für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

##### **Art. 5** Rechtsschutz und Streitigkeiten {#tit_2/art_5 omnilex-key=li-lilex--0-232-149-101-12--5}

Die Kapitel 3 und 4 des Patentschutzvertrages finden auf die Zertifikate entsprechend Anwendung.

## 3. Kapitel

## Schlussbestimmungen {#tit_3}

##### **Art. 6** Begriffsbestimmung {#tit_3/art_6 omnilex-key=li-lilex--0-232-149-101-12--6}

EWR-Recht im Sinne dieser Ergänzungsvereinbarung bedeutet: Die Bestimmungen des EWR-Abkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendig mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens verbundener Vereinbarungen.

##### **Art. 7** Ratifikation und Inkrafttreten {#tit_3/art_7 omnilex-key=li-lilex--0-232-149-101-12--7}

1) Diese Ergänzungsvereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.

2) Diese Ergänzungsvereinbarung tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten bestimmten Tag und in der von ihnen festgelegten Weise in Kraft.

##### **Art. 8** Geltungsdauer und Kündigung {#tit_3/art_8 omnilex-key=li-lilex--0-232-149-101-12--8}

1) Diese Ergänzungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Sie kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

##### **Art. 9** Wahrung wohlerworbener Rechte {#tit_3/art_9 omnilex-key=li-lilex--0-232-149-101-12--9}

Das Ausserkrafttreten dieser Ergänzungsvereinbarung berührt die Rechte nicht, die aufgrund dieser Ergänzungsvereinbarung erworben worden sind.