# Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) [^1]

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 8. Dezember 2011

Inkrafttreten: 8. Dezember 2011 [^2]

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-362-380-010--preamble}
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 8. Dezember 2011

bei der Europäischen Union

Generalsekretariat des Rates

der Europäischen Union

Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Rates vom 9. November 2011, die folgenden Inhalt hat:

"In Übereinstimmung mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Protokolls wird Liechtenstein hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste

Ratsdokument:

PE-CONS 4271/11 REV 1 VISA 134 COMIX 475 CODEC 1223

Datum der Annahme: 25. Oktober 2011" [^3]

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsprotokolls informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts, welcher der oben genannten Notifikation des Rates beigelegt war und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.

Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes
[^2]: Berichtigt durch [LGBl. 2011 Nr. 579](https://www.gesetze.li/chrono/2011579000).
[^3]: Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste ( [ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2011.287.01.0009.01.DEU) )