# Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaussengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) [^1]

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Juni 2014

Inkrafttreten: 11. Juni 2014

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-362-380-043--preamble}
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 11. Juni 2014

bei der Europäischen Union

Generalsekretariat des Rates

der Europäischen Union

Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Rates vom 27.05.2014, welche folgenden Inhalt hat:

"In Übereinstimmung mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz des Protokolls wird Liechtenstein hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

Ratsdokument:

PE-CONS 35/1/14 REV 1 FRONT 36 COMIX 97 CODEC 390

Datum der Annahme: 13. Mai 2014" [^2]

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter und dritter Satz des Protokolls informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts, welcher der oben genannten Notifikation des Rates beigelegt war und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.

Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaussengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit ( [ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.189.01.0093.01.DEU) )