# Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen in Brüssel am 22. Juli 1972

Zustimmung des Landtags: 28. November 1972

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-632-402-1--preamble}
Das Königreich Belgien,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik,

Irland,

die Italienische Republik,

das Grossherzogtum Luxemburg,

das Königreich der Niederlande,

das Königreich Norwegen,

das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

das Fürstentum Liechtenstein,

die Schweizerische Eidgenossenschaft -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Fürstentum Liechtenstein bildet gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion; dieser Vertrag verleiht nicht allen Bestimmungen des am 22. Juli 1972 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichneten Abkommen Geltung für das Fürstentum Liechtenstein.

Das Fürstentum Liechtenstein hat den Wunsch geäussert, dass sämtliche Bestimmungen des genannten Abkommens für Liechtenstein Wirksamkeit haben sollen -

sind wie folgt übereingekommen:

##### **Art. 1** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-632-402-1--preamble/art_1}

Das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.

##### **Art. 2** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-632-402-1--preamble/art_2}

Zur Anwendung des in Art. 1 genannten Abkommens kann das Fürstentum Liechtenstein, ohne dessen Charakter als bilaterales Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz zu ändern, seine Interessen durch einen Vertreter im Rahmen der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuss wahrnehmen.

##### **Art. 3** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-632-402-1--preamble/art_3}

Dieses Zusatzabkommen wird von der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt gleichzeitig mit dem in Art. 1 genannten Abkommen in Kraft und gilt so lange, wie der Vertrag vom 29. März 1923 in Kraft ist.

Dieses Zusatzabkommen ist für das Fürstentum Liechtenstein am 1. Januar 1974 in Kraft getreten.