# Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen in Bern am 28. Oktober 1994

Zustimmung des Landtages: 15. Dezember 1994

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-20--preamble}
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein

und

der Schweizerische Bundesrat

eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen Liechtenstein und der Schweiz,

eingedenk der engen vertraglichen Beziehungen, namentlich des Vertrages vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, nachstehend "Zollvertrag" genannt,

in Erwägung des Zollvertrages hinsichtlich des Warenverkehrs,

vom gemeinsamen Willen getragen, in bezug auf die Mehrwertsteuer eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten,

haben beschlossen, diesen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:

*Herrn Dr. Mario Frick,*

Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein

Der Schweizerische Bundesrat:

*Herrn Bundespräsident Otto Stich,*

Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements

die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

##### **Art. 1** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-20--preamble/art_1}

1) In Beachtung der Steuerautonomie der beiden Vertragsparteien regeln die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat in einer Vereinbarung die parallel zur Schweiz erfolgende Einführung der Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, die Übernahme der materiellen schweizerischen Vorschriften über die Mehrwertsteuer in das liechtensteinische Recht sowie deren parallelen Vollzug auf Verwaltungsebene.

2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft informiert das Fürstentum Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des Rechtes bezüglich der Mehrwertsteuer und seiner Anwendung im Hinblick auf die Übernahme durch das Fürstentum Liechtenstein. Bei möglichen Interessenskollisionen bemühen sich die Vertragsparteien, gemeinsame Lösungen zu finden.

3) Das Schweizerische Bundesgericht wird als letzte Rechtsmittelinstanz gemäss den weiteren Vorschriften der Vereinbarung eingesetzt.

##### **Art. 2** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-20--preamble/art_2}

Es wird eine Gemischte Kommission eingesetzt, welche im gegenseitigen Einvernehmen handelt. Das Weitere wird in der Vereinbarung geregelt.

##### **Art. 3** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-20--preamble/art_3}

Streitfragen, die sich bei der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind, sofern sie nicht in der Gemischten Kommission oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten. Das Weitere wird in der Vereinbarung geregelt.

##### **Art. 4** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-20--preamble/art_4}

1) Dieser Vertrag ist bis zum 31. Dezember 1996 gültig.

2) Sofern keine der beiden Vertragsparteien zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist diesen Vertrag kündigt, bleibt er weiterhin in Kraft, wobei jeder Vertragspartei das Recht zukommt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.

##### **Art. 5** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-20--preamble/art_5}

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag in Kraft.