# Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen in Bern am 11. April 2000

Zustimmung des Landtages: 17. Mai 2000

Zustimmung des Volkes: 24. September 2000

Inkrafttreten: 1. Januar 2001

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-891-011--preamble}
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein

und

der Schweizerische Bundesrat,

eingedenk dessen, dass das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz einen gemeinsamen Wirtschaftsraum mit offenen Grenzen bilden,

vom gemeinsamen Willen getragen, in Bezug auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten,

haben beschlossen, diesen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:

*Herrn Dr. Michael Ritter,*

Regierungschef-Stellvertreter des Fürstentums Liechtenstein

Der Schweizerische Bundesrat:

*Herrn Kaspar Villiger,*

Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements

die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:

##### **Art. 1** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-891-011--preamble/art_1}

1) Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft erheben auf ihrem Gebiet eine gemeinsame leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.

2) In Beachtung der Autonomie der Strassenfiskalität der beiden Vertragsstaaten regeln die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat in einer zusätzlichen Vereinbarung die Einzelheiten einer gleichzeitig mit der Schweiz erfolgenden Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, die Übernahme der schweizerischen materiellen Vorschriften über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in das liechtensteinische Recht sowie deren parallelen Vollzug.

3) Die Schweizerische Eidgenossenschaft informiert das Fürstentum Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des Rechts bezüglich der leistungsabhänigen Schwerverkehrsabgabe und seiner Anwendungen im Hinblick auf die Übernahme durch das Fürstentum Liechtenstein. Bei möglichen Interessenkollissionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden.

##### **Art. 2** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-891-011--preamble/art_2}

Die beiden Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission ein, die mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages und der Vereinbarung zusammenhängende Fragen behandelt. Diese handelt im gegenseitigen Einvernehmen.

##### **Art. 3** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-891-011--preamble/art_3}

Streitfragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, sofern sie nicht in der Gemischten Kommission oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können.

##### **Art. 4** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-891-011--preamble/art_4}

1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

##### **Art. 5** {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-641-891-011--preamble/art_5}

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft.

Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 22./24. September 2000, wonach sich ergibt: Zahl der Stimmberechtigten 16173 Eingegangene Stimmzettel 9174 Annehmende sind 6417 Verwerfende sind 2623 Ungültige Stimmen 21 Leere Stimmen 113 beschliesst: die Referendumsvorlage "Vereinbarung mit der Schweiz betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe" wird vom Volke als angenommen erklärt.