# Abkommen über den Strassenverkehr [^1] [^2]

Abgeschlossen in Genf am 19. September 1949

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2019 [^3]

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2020

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--preamble}
Im Bestreben, die Entwicklung und Sicherheit des internationalen Strassenverkehrs durch Aufstellung einheitlicher Regeln zu fördern, haben die Vertragsstaaten folgende Bestimmungen vereinbart:

## I. Kapitel

## Allgemeines {#tit_1}

##### **Art. 1** {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--1}

1) Unter Wahrung ihres Rechtes, die Benutzung ihrer Strassen zu regeln, vereinbaren die Vertragsstaaten, dass ihre Strassen unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen dem internationalen Verkehr dienen sollen.

2) Kein Vertragsstaat ist gehalten, die Vergünstigungen dieses Abkommens Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen], Anhängern oder Führern einzuräumen, die sich ohne Unterbrechung mehr als ein Jahr auf seinem Gebiet aufgehalten haben.

##### **Art. 2** {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--2}

1) Die Anhänge zu diesem Abkommen gelten als wesentliche Bestandteile des Abkommens; jedoch kann jeder Staat bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erklären, dass er die Anhänge 1 und 2 nicht anwenden werde.

2) Jeder Vertragsstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit mitteilen, dass er vom Zeitpunkt der Mitteilung an durch die von ihm früher nach Abs. 1 dieses Artikels ausgeschlossenen Anhänge 1 und 2 gebunden sei.

##### **Art. 3** {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--3}

1) Massnahmen, die alle oder einzelne Vertragsstaaten vereinbart haben oder noch vereinbaren werden, um den internationalen Strassenverkehr durch Vereinfachungen der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen Gebieten zu erleichtern, entsprechen dem Sinne und Zweck dieses Abkommens.

2)

a) Jeder Vertragsstaat kann eine Sicherstellung für alle Einfuhrzölle und -abgaben verlangen, die ohne solche Sicherstellung bei der Einfuhr jedes zum internationalen Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] erhoben würden.

b) Bei der Anwendung dieses Artikels wird jeder Vertragsstaat die Sicherheitsleistung einer auf seinem Gebiete bestehenden und einem internationalen Verbande angeschlossenen Organisation anerkennen, wenn sie für das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] ein internationales Zollpapier (zum Beispiel ein Grenzpassierscheinheft) ausgestellt hat.

3) Zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen werden die Vertragsstaaten anstreben, die Zollämter und Zollstellen, die an derselben internationalen Strasse einander gegenüberliegen, zu denselben Stunden offen zu halten.

##### **Art. 4** {#tit_1/art_4 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--4}

Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: "Internationaler Verkehr" ist jeder Verkehr über wenigstens eine Grenze; "Strasse" ist jeder dem Fahrzeugverkehr dienende öffentliche Weg; "Fahrbahn" ist der Teil der Strasse, der üblicherweise von den Fahrzeugen benützt wird; "Fahrstreifen" ist ein Fahrbahnteil, dessen Breite für die Fortbewegung einer Fahrzeugreihe ausreicht; "Führer" sind alle Personen, die Fahrzeuge einschliesslich Fahrrädern lenken oder auf der Strasse Zug-, Saum- oder Reittiere oder Herden leiten oder die tatsächliche Herrschaft darüber ausüben; "Kraftfahrzeug" ["Motorfahrzeug"] ist jedes mit mechanischem Antrieb und eigener Kraft auf der Strasse verkehrende Fahrzeug, das nicht an Schienen oder elektrische Leitungen gebunden ist und üblicherweise zur Beförderung von Personen oder Gütern dient. Jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schliesst von dieser Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor aus; "Sattelkraftfahrzeug" ["Sattelmotorfahrzeug"] ist jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] mit einem Anhänger ohne Vorderachse, der so auf dem Zugfahrzeug aufliegt, dass ein wesentlicher Teil des Gewichtes des Anhängers und seiner Ladung vom Zugfahrzeug getragen wird. Ein solcher Anhänger wird "Sattelanhänger" genannt; "Anhänger" ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] gezogen zu werden; "Fahrrad" ist jedes Fahrrad ohne Eigenantrieb; jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schliesst in diese Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor ein; "Gesamtgewicht" eines Fahrzeuges ist das Gewicht des stillstehenden fahrbereiten Fahrzeuges samt Ladung, inbegriffen das Gewicht des Führers und aller gleichzeitig beförderten Personen; "Nutzlast" ist das von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes bewilligte Gewicht der Ladung; "Zulässiges Gesamtgewicht" ist das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt seiner Nutzlast.

##### **Art. 5** {#tit_1/art_5 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--5}

Es ist nicht der Zweck dieses Abkommens, die entgeltliche Beförderung von Personen oder von anderen Gütern als des persönlichen Gepäcks der Fahrzeuginsassen zu gestatten; diese Frage und alle anderen in diesem Abkommen nicht behandelten Sachgebiete verbleiben der Regelung durch die Landesgesetzgebung unter Vorbehalt anderer internationaler Verträge oder Abkommen.

## II. Kapitel

## Verkehrsregeln {#tit_2}

##### **Art. 6** {#tit_2/art_6 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--6}

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um die Beachtung der Vorschriften dieses Kapitels zu gewährleisten.

##### **Art. 7** {#tit_2/art_7 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--7}

Kein Führer, Fussgänger oder anderer Strassenbenutzer darf den Verkehr gefährden oder behindern; sie haben jede Schädigung von Personen sowie von öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden.

##### **Art. 8** {#tit_2/art_8 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--8}

1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge müssen einen Führer haben.

2) Zug-, Saum- und Reittiere müssen einen Führer haben; Vieh muss ausser in besonderen, an den Zugängen gekennzeichneten Gebieten begleitet sein.

3) Fahrzeug- oder Tiergruppen müssen die von der Landesgesetzgebung vorgeschriebene Zahl von Führern haben.

4) Nötigenfalls müssen Fahrzeug- oder Tiergruppen zur Erleichterung des Verkehrs in kürzere Gruppen mit genügend grossen Abständen unterteilt werden. Dies gilt nicht für Gegenden, wo Nomaden wandern.

5) Die Führer müssen dauernd in der Lage sein, ihr Fahrzeug zu beherrschen oder ihre Tiere zu führen. Bei der Begegnung mit anderen Strassenbenutzern müssen sie die für deren Sicherheit erforderlichen Massnahmen treffen.

##### **Art. 9** {#tit_2/art_9 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--9}

1) Alle in gleicher Richtung verkehrenden Fahrzeuge müssen die gleiche Strassenseite einhalten; welche Strassenseite zu benutzen ist, muss für alle Strassen eines Landes einheitlich festgelegt sein. Die Vorschriften jedes Landes über den Einbahnverkehr werden dadurch nicht berührt.

2) Allgemein und wenn Art. 7 es erfordert, muss jeder Führer sein Fahrzeug

a) auf Fahrbahnen mit je einem Fahrstreifen in jeder Richtung auf dem für seine Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifen;

b) auf Fahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen auf dem in seiner Fahrtrichtung randnächsten Fahrstreifen halten.

3) Tiere müssen unter Beachtung der Vorschriften der Landesgesetzgebung so nahe wie möglich am Strassenrand geführt werden.

##### **Art. 10** {#tit_2/art_10 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--10}

Jeder Fahrzeugführer muss seine Geschwindigkeit ständig beherrschen und vernünftig und vorsichtig fahren. Er muss langsam fahren oder anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.

##### **Art. 11** {#tit_2/art_11 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--11}

1) Beim Begegnen oder Überholtwerden muss sich jeder Führer möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Je nach der Strassenseite, die im betreffenden Land eingehalten werden muss, sind Fahrzeuge und Tiere rechts oder links zu überholen. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Strassenbahnen, Eisenbahnen auf Strassen und bestimmte Bergstrassen werden nicht berührt.

2) Beim Herannahen eines Fahrzeuges oder begleiteten Tieres muss jeder Führer:

a) wenn er ihnen begegnet, genügend Raum lassen;

b) wenn er überholt wird, sich möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten, ohne die Geschwindigkeit zu steigern.

3) Jeder Führer, der überholen will, muss sich vergewissern, dass er dafür genügend Raum hat und die Sicht nach vorn es ihm ohne Gefahr gestattet. Nach dem Überholen muss er je nach den Vorschriften des betreffenden Landes wieder die rechte oder die linke Strassenseite einnehmen, dies aber erst, wenn er sich vergewissert hat, dass es ohne Behinderung des überholten Fahrzeuges, Fussgängers oder Tieres möglich ist.

##### **Art. 12** {#tit_2/art_12 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--12}

1) Jeder Führer, der sich einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung von Strassen oder einem Bahnübergang nähert, muss besonders vorsichtig sein, um jeden Unfall zu vermeiden.

2) An Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen kann einzelnen Strassen oder Strassenabschnitten der Vorrang eingeräumt werden. Dieser Vorrang muss durch Zeichen [Signale] kenntlich gemacht werden. Jeder Führer, der sich einer solchen Strasse oder einem solchen Strassenabschnitt nähert, muss den darauf verkehrenden Führern den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.

3) Die Bestimmungen des Anhanges 2 über den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] auf den nicht unter Abs. 2 dieses Artikels fallenden Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen gelten in den Staaten, die durch diesen Anhang gebunden sind.

4) Vor dem Einbiegen in eine andere Strasse muss jeder Führer:

a) sich vergewissern, dass er es ohne Gefahr für die anderen Strassenbenutzer tun kann;

b) seine Absicht klar anzeigen;

c) sich möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten, wenn er nach dieser Seite abbiegen will;

d) sich möglichst nahe an die Fahrbahnmitte halten, wenn er nach der anderen Seite abbiegen will, unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2;

e) jede Behinderung des Gegenverkehrs vermeiden.

##### **Art. 13** {#tit_2/art_13 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--13}

1) Haltende Fahrzeuge oder Tiere müssen, wenn möglich, ausserhalb der Fahrbahn aufgestellt werden, sonst möglichst nahe am Fahrbahnrand. Die Führer dürfen ihre Fahrzeuge oder Tiere nicht verlassen, bevor sie alle Massnahmen zur Verhütung eines Unfalles getroffen haben.

2) Fahrzeuge und Tiere dürfen nicht stehen gelassen werden, wo sie den Verkehr gefährden oder behindern könnten, namentlich nicht auf Gabelungen, Kreuzungen, Einmündungen, Kuppen, in Kurven oder in der Nähe solcher Stellen.

##### **Art. 14** {#tit_2/art_14 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--14}

Es sind alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit die Ladung des Fahrzeuges keinen Schaden und keine Gefahr verursachen kann.

##### **Art. 15** {#tit_2/art_15 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--15}

1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, müssen alle Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, die sich auf der Strasse befinden, wenigstens ein weisses Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zeigen. Haben Fahrzeuge ausser Fahrrädern oder Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen vorn nur ein weisses Licht, so muss es auf der dem Gegenverkehr näheren Fahrzeugseite angebracht sein. In den Ländern, wo zwei weisse vordere Lichter vorgeschrieben sind, muss das eine rechts, das andere links am Fahrzeug angebracht sein. Das rote Licht kann entweder von einer besonderen oder, sofern die geringe Länge und der Bau des Fahrzeuges es gestatten, von derselben Vorrichtung erzeugt werden wie das weisse Licht nach vorn.

2) Kein Fahrzeug darf ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach vorn oder ein weisses Licht oder einen weissen Rückstrahler nach hinten zeigen. Diese Vorschrift gilt nicht für weisse oder gelbe Rückfahrtscheinwerfer, wenn die Gesetzgebung des Zulassungslandes solche gestattet.

3) Lichter und Rückstrahler müssen das Fahrzeug den übrigen Strassenbenutzern deutlich erkennbar machen.

4) Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können unter der Voraussetzung, dass die Verkehrssicherheit genügend gewährleistet bleibt, von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen:

a) Fahrzeuge, die für besondere Zwecke oder unter besonderen Umständen verwendet werden;

b) Fahrzeuge besonderer Form oder Art;

c) Fahrzeuge, die auf genügend beleuchteter Strasse aufgestellt sind.

##### **Art. 16** {#tit_2/art_16 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--16}

1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].

2)

a) Radfahrer müssen die Radwege benutzen, wo ihnen diese Verpflichtung durch besondere Zeichen [Signale] kenntlich gemacht oder durch die Landesgesetzgebung auferlegt ist;

b) Radfahrer müssen, wenn die Verkehrsverhältnisse es erfordern, einzeln hintereinander fahren; ausser in besonderen, durch die Landesgesetzgebung bestimmten Fällen dürfen auf der Fahrbahn nie mehr als zwei Radfahrer nebeneinander fahren;

c) Radfahrer dürfen sich nicht von Fahrzeugen ziehen lassen;

d) Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 4 Bst. d gilt nicht für Radfahrer in Ländern, deren Gesetzgebung etwas anderes bestimmt.

## III. Kapitel

## Verkehrszeichen [Signale] {#tit_3}

##### **Art. 17** {#tit_3/art_17 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--17}

1) Zur Sicherung der Einheitlichkeit dürfen auf den Strassen jedes Vertragsstaates, wenn immer möglich, keine anderen als die von ihm angenommenen Verkehrszeichen [Signale] verwendet werden. Muss ein Staat neue Verkehrszeichen [Signale] einführen, so haben sie sich in Form, Farbe und Symbol in das Zeichensystem [Signalsystem] dieses Staates einzufügen.

2) Die Zahl der anerkannten Zeichen [Signale] ist auf das nötigste zu beschränken. Sie sind nur anzubringen, wo sie unentbehrlich sind.

3) Um die Strassenbenutzer rechtzeitig zu warnen, müssen die Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle angebracht werden.

4) Auf anerkannten Zeichen [Signalen] dürfen keine wesensfremden, ihre Erkennbarkeit beeinträchtigenden oder ihre Bedeutung ändernden Aufschriften gestattet werden.

5) Alle Tafeln oder Aufschriften, die mit anerkannten Zeichen [Signalen] verwechselt werden oder deren Lesbarkeit erschweren könnten, müssen untersagt werden.

## IV. Kapitel

## Bestimmungen für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger im internationalen Verkehr {#tit_4}

##### **Art. 18** {#tit_4/art_18 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--18}

1) Um der Vergünstigungen dieses Abkommens teilhaftig zu werden, muss das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] von einem Vertragsstaat oder einem seiner Teilgebiete nach der Landesgesetzgebung zum Verkehr zugelassen sein.

2) Die zuständige Behörde oder ein dazu ermächtigter Verband stellen auf Antrag einen Zulassungsschein aus, der wenigstens das Kennzeichen, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder Seriennummer des Fahrzeugherstellers, den Tag der ersten Zulassung sowie Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers enthalten muss.

3) Der Inhalt dieses Zulassungsscheines wird bis zum Gegenbeweis von allen Vertragsstaaten als richtig anerkannt.

##### **Art. 19** {#tit_4/art_19 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--19}

1) Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muss wenigstens hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen tragen. Zieht ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] Anhänger, so muss der letzte das Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder ein eigenes Kennzeichen tragen.

2) Zusammensetzung und Anbringung des Kennzeichens richten sich nach Anhang 3.

##### **Art. 20** {#tit_4/art_20 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--20}

1) Ausser dem Kennzeichen muss jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen des Zulassungsortes tragen. Dieses Zeichen nennt entweder einen Staat oder ein für die Zulassung besonders zusammengefasstes Gebiet. Hat ein Fahrzeug Anhänger, so muss der letzte hinten das gleiche Unterscheidungszeichen tragen wie sein Zugfahrzeug.

2) Zusammensetzung und Anbringung des Unterscheidungszeichens richten sich nach Anhang 4.

##### **Art. 21** {#tit_4/art_21 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--21}

Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen die im Anhang 5 festgelegten Erkennungsmerkmale tragen.

##### **Art. 22** {#tit_4/art_22 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--22}

1) Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen betriebssicher und in solchem Zustande sein, dass sie weder den Führer, noch die Insassen, noch andere Strassenbenutzer gefährden noch an öffentlichem oder privatem Gut Schaden verursachen.

2) Ferner müssen die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger und ihre Ausrüstung den Vorschriften des Anhanges 6 entsprechen; ihre Führer müssen die Vorschriften dieses Anhanges beachten.

3) Die Vorschriften dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].

##### **Art. 23** {#tit_4/art_23 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--23}

1) Die Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte der zum Verkehr auf den Strassen eines Vertragsstaates oder seiner Teilgebiete zugelassenen Fahrzeuge legt die Landesgesetzgebung fest. Auf einzelnen Strassen, die von den Vertragsstaaten durch regionale Abkommen oder, wenn solche Abkommen fehlen, von einem Vertragsstaat allein bestimmt werden, gelten die im Anhang 7 festgelegten Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte.

2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].

## V. Kapitel

## Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr {#tit_5}

##### **Art. 24** {#tit_5/art_24 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--24}

1) Alle Vertragsstaaten gestatten ohne neue Prüfung jedem in ihr Land kommenden Führer, der die Bedingungen des Anhanges 8 erfüllt, auf ihren Strassen Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der in den Anhängen 9 und 10 umschriebenen Gattungen zu führen, für die dem Führer auf Grund einer Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder durch einen von dieser Behörde ermächtigten Verband ein gültiger Führerschein ausgestellt worden ist.

2) Die Vertragsstaaten können aber von den in ihr Land kommenden Führern verlangen, dass sie einen internationalen Führerschein nach dem Muster des Anhanges 10 mitführen, besonders dann, wenn der Führer aus einem Lande kommt, in dem kein nationaler Führerschein erforderlich ist, oder wenn sein nationaler Führerschein nicht dem Muster in Anhang 9 entspricht.

3) Der internationale Führerschein wird den Führern, die ihre Eignung nachgewiesen haben, von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder von einem durch diese Behörde ermächtigten Verband ausgestellt und von der Behörde oder dem Verband mit Siegel oder Stempel versehen. Der Führerschein ermächtigt seinen Inhaber, in allen Vertragsstaaten Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der Gattungen zu führen, für die er ausgestellt ist.

4) Das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.

5) Ein Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können einem Führer das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, nur dann aberkennen, wenn der Führer eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Vertragsstaates den Entzug des Führerscheines zur Folge haben kann. In diesem Fall können der Vertragsstaat oder sein Teilgebiet, die das Recht auf Verwendung des Führerscheines aberkannt haben, den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Führer das Gebiet dieses Vertragsstaates früher verlässt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten. Der Staat oder sein Teilgebiet können die Aberkennung auf dem Führerschein eintragen und Namen und Adresse des Führers der Behörde mitteilen, die den Führerschein ausgestellt hat.

6) Fünf Jahre vom Inkrafttreten dieses Abkommens an gelten die Bedingungen dieses Artikels bei allen Führern als erfüllt, die nach den Bestimmungen des am 24. April 1926 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr oder des am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs zum internationalen Verkehr zugelassen sind und die nach diesen Abkommen erforderlichen Papiere besitzen.

##### **Art. 25** {#tit_5/art_25 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--25}

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Inhabern eines nationalen oder internationalen Führerscheines zu geben, die sich wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben. Die Vertragsstaaten geben sich in gleicher Weise die nötigen Auskünfte zur Ermittlung des Eigentümers eines an einem schweren Unfall beteiligten ausländischen Fahrzeuges oder der Person, auf deren Namen es zugelassen ist.

## VI. Kapitel

## Bestimmungen für Fahrräder im internationalen Verkehr {#tit_6}

##### **Art. 26** {#tit_6/art_26 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--26}

Jedes Fahrrad muss haben:

a) wenigstens eine wirksame Bremse;

b) eine akustische Warnvorrichtung, die aus einer auf genügende Entfernung hörbaren Glocke bestehen muss, wobei das Fahrrad keine weitere akustische Warnvorrichtung tragen darf;

c) vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts und wenn die Witterung es erfordert, ein weisses oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach hinten.

## VII. Kapitel

## Schlussbestimmungen {#tit_7}

##### **Art. 27** {#tit_7/art_27 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--27}

1) Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1949 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen zur Genfer Konferenz über Strassen- und Kraftfahrzeugverkehr von 1949 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung offen.

2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3) Vom 1. Januar 1950 an können die im Abs. 1 dieses Artikels erwähnten Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, und weitere durch Beschluss des Wirtschafts- und Sozialrates bezeichnete Staaten ihm beitreten. Der Beitritt kann auch im Namen von Treuhandgebieten erklärt werden, deren Verwaltung den Vereinten Nationen übertragen ist.

4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

##### **Art. 28** {#tit_7/art_28 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--28}

1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass die Bestimmungen dieses Abkommens für alle oder einzelne Gebiete gelten sollen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Abkommensbestimmungen werden in den durch die Mitteilung bezeichneten Gebieten dreissig Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär anwendbar oder, wenn das Abkommen dann noch nicht in Kraft ist, mit dem Tage seines Inkrafttretens.

2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, wenn die Umstände es erlauben, möglichst bald die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Anwendung dieses Abkommens auf die Gebiete auszudehnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete, wenn sie aus verfassungsmässigen Gründen notwendig ist.

3) Jeder Staat, der nach Abs. 1 dieses Artikels erklärt hat, er werde dieses Abkommen auf Gebiete anwenden, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann später jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär erklären, dass dieses Abkommen in dem durch die Mitteilung bezeichneten Gebiet seine Geltung verliert. In diesem Gebiet endet die Gültigkeit des Abkommens ein Jahr nach der Mitteilung.

##### **Art. 29** {#tit_7/art_29 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--29}

Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der dieses Abkommen nachher ratifiziert oder ihm nachher beitritt, tritt es am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens jedem Staat bekannt, der es unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Staaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Strassen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren.

##### **Art. 30** {#tit_7/art_30 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--30}

Im Verhältnis unter den Vertragsstaaten hebt dieses Abkommen das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr und das Internationale Abkommen über Strassenverkehr, beide unterzeichnet am 24. April 1926 in Paris, sowie das am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs auf und ersetzt sie.

##### **Art. 31** {#tit_7/art_31 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--31}

1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Ihr Wortlaut ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen. Dieser übermittelt den Vorschlag jedem Vertragsstaat mit der Bitte, binnen vier Monaten anzugeben,

a) ob er wünscht, dass zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung eine Konferenz einberufen wird, oder

b) ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung annehmen will, oder

c) ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung ablehnt.

Ebenso bringt der Generalsekretär die vorgeschlagene Änderung allen Nichtvertragsstaaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Strassen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren, zur Kenntnis.

2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung ein, wenn dies verlangt wird:

a) von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten bei einem Änderungsvorschlag zu einem Teil des Abkommens ausser den Anhängen;

b) von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten bei einem Änderungsvorschlag zu einem Anhang ausser den Anhängen 1 und 2;

c) bei den Anhängen 1 und 2 von mindestens einem Drittel der Staaten, die durch den Anhang gebunden sind, zu dem eine Änderung vorgeschlagen wird.

Der Generalsekretär lädt zu einer solchen Konferenz auch die Nichtvertragsstaaten ein, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Strassen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren oder deren Teilnahme der Wirtschafts- und Sozialrat für wünschenswert erachtet.

Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Änderungen des Abkommens nach Abs. 5 dieses Artikels angenommen werden.

3) Jede von einer Konferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommene Änderung dieses Abkommens wird allen Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet. Neunzig Tage nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsstaaten tritt jede Änderung des Abkommens, ausser solchen zu den Anhängen 1 und 2, für alle Vertragsstaaten in Kraft, die nicht vor dem Tage des Inkrafttretens erklären, dass sie die Änderung nicht annehmen. Für das Inkrafttreten jeder Änderung der Anhänge 1 und 2 bedarf es der Zweidrittelmehrheit der durch den betreffenden Anhang gebundenen Staaten.

4) Bei der Annahme einer Änderung dieses Abkommens, ausser solchen der Anhänge 1 und 2, kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit beschliessen, die Änderung sei so wesentlich, dass jeder Vertragsstaat, der sie nicht anzunehmen erklärt und sie dann nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist aus dem Abkommen ausscheidet.

5) Teilen wenigstens zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär nach Abs. 1 Bst. b dieses Artikels mit, dass sie die Änderung ohne Konferenz annehmen wollen, so gibt der Generalsekretär ihren Entschluss allen Vertragsstaaten bekannt. Neunzig Tage nach dieser Bekanntgabe tritt die Änderung für alle Vertragsstaaten in Kraft, die nicht binnen dieser Frist dem Generalsekretär erklären, dass sie die Änderung ablehnen.

6) Bei Änderungen der Anhänge 1 und 2 und allen ausser den in Abs. 4 dieses Artikels genannten Änderungen bleibt die ursprüngliche Bestimmung für jeden Vertragsstaat in Geltung, der die Erklärung nach Abs. 3 abgegeben oder die Ablehnung nach Abs. 5 erklärt hat.

7) Der Vertragsstaat, der die Erklärung nach Abs. 3 abgegeben oder die Ablehnung einer Änderung nach Abs. 5 dieses Artikels erklärt hat, kann die Erklärung oder Ablehnung jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurückziehen. Die Änderung tritt für diesen Staat mit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär in Kraft.

##### **Art. 32** {#tit_7/art_32 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--32}

Dieses Abkommen kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Abkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Abkommen für den Vertragsstaat, der es gekündigt hat, ausser Kraft.

##### **Art. 33** {#tit_7/art_33 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--33}

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragsstaates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.

##### **Art. 34** {#tit_7/art_34 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--34}

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragsstaat hindert, Massnahmen zu ergreifen, die er für seine innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.

##### **Art. 35** {#tit_7/art_35 omnilex-key=li-lilex--0-741-12--35}

1) Ausser den im Art. 29, im Art. 31 Abs. 1, 3 und 5 und im Art. 32 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär den im Art. 27 Abs. 1 erwähnten Staaten bekannt:

a) die Erklärungen, mit denen die Vertragsstaaten nach Art. 2 Abs. 1 den Anhang 1, den Anhang 2 oder beide Anhänge von der Anwendung des Abkommens ausschliessen;

b) die Erklärungen, mit denen ein Vertragsstaat nach Art. 2 Abs. 2 mitteilt, durch den Anhang 1, den Anhang 2 oder beide Anhänge gebunden zu sein;

c) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Art. 27;

d) die Mitteilungen nach Art. 28 über die örtliche Anwendung des Abkommens;

e) die Erklärungen, mit denen die Staaten Änderungen des Abkommens nach Art. 31 Abs. 5 annehmen;

f) die Ablehnungen von Änderungen des Abkommens, die die Staaten dem Generalsekretär nach Art. 31 Abs. 5 mitteilen;

g) den Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Abkommens nach Art. 31 Abs. 3 und 5;

h) den Tag des Ausscheidens eines Staates aus dem Abkommen nach Art. 31 Abs. 4;

i) die Rücknahme der Ablehnung einer Änderung nach Art. 31 Abs. 7;

j) die Liste der durch die Änderungen des Abkommens gebundenen Staaten;

k) die Kündigungen des Abkommens nach Art. 32;

l) die Erklärungen nach Art. 28 Abs. 3 über das Ausserkrafttreten des Abkommens für ein bestimmtes Gebiet;

m) die Mitteilungen der Staaten nach Anhang 4 Abs. 3 über Unterscheidungszeichen.

2) Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den im Art. 27 Abs. 1 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.

3) Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Abkommen bei Inkrafttreten einzutragen.

## Anhang 1 {#tit_8}

## Zusatzbestimmung über den Begriff der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Fahrräder {#trans}

Fahrräder mit einem Verbrennungshilfsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm (3,05 Kubikzoll) nicht übersteigt, gelten nicht als Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], wenn sie in ihrer Bauart alle üblichen Merkmale von Fahrrädern behalten.

## Anhang 2 {#tit_9}

## Vorrang [Vortritt, Vorfahrt] {#trans}

## Anhang 3 {#tit_10}

## Kennzeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr {#trans}

## Anhang 4 {#tit_11}

## Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr {#trans}

Bei den Unterscheidungszeichen der Krafträder [Motorräder] kann die Breite der Ellipse auf 175 mm (6,9 Zoll) und die Höhe auf 115 mm (4,5 Zoll) vermindert werden, unabhängig davon, ob das Zeichen aus einem, zwei oder drei Buchstaben besteht.

Jeder Staat, der es nicht vorher getan hat, muss bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt dem Generalsekretär das von ihm gewählte Unterscheidungszeichen bekanntgeben.

## Anhang 5 {#tit_12}

## Erkennungsmerkmale der Fahrzeuge im internationalen Verkehr {#trans}

## Anhang 6 {#tit_13}

## Technische Anforderungen an die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger im internationalen Verkehr {#trans}

Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muss Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen das Fahrzeug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.

Die Bremsung muss durch zwei Vorrichtungen erfolgen können, die so gebaut sind, dass beim Versagen der einen das Fahrzeug durch die andere auf eine genügend kurze Strecke angehalten werden kann.

In diesem Anhang heisst eine dieser Vorrichtungen "Betriebsbremse", die andere "Feststellbremse".

Die Feststellbremse muss auch bei Abwesenheit des Führers auf rein mechanische Weise gesichert bleiben können.

Die durch jede der beiden Vorrichtungen gebremsten Räder müssen symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegen.

Die Bremsflächen müssen ständig mit den Rädern des Fahrzeuges verbunden sein, so dass sie nicht anders als nur kurzfristig durch Kupplung, Getriebe oder Freilauf getrennt werden können.

Wenigstens eine Vorrichtung muss auf Bremsflächen wirken, die mit den Rädern starr oder über Teile verbunden sind, deren Versagen unwahrscheinlich ist.

Jeder Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, muss wenigstens eine Bremsanlage haben, die auf symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeuges liegende Räder und mindestens auf die halbe Anzahl seiner Räder wirkt.

Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt, aber höher als die Hälfte des Leergewichtes des Zugfahrzeuges ist.

Die Bremsanlage der Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg (7700 Pfund) muss über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden können. Wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg (7700 Pfund) nicht übersteigt, darf seine Bremsanlage durch die Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt werden (Auflaufbremse).

Durch die Bremsanlage muss beim losgelösten Anhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.

Jeder mit Bremsen versehene Anhänger muss eine Vorrichtung haben, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst. Diese Bestimmung gilt nicht für zweirädrige Wohnanhänger und leichte Gepäckanhänger, deren Gewicht 750 kg (1650 Pfund) übersteigt, wenn diese Anhänger ausser durch die Hauptkupplung durch eine Nebenkupplung wie eine Kette oder ein Drahtseil mit dem Zugfahrzeuge verbunden sind.

Die Bestimmungen des Abs. a gelten für alle Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]. Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (1650 Pfund) müssen wenigstens eine Bremsanlage haben, die über die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt werden kann.

Durch die Bremsanlage muss ferner beim losgelösten Sattelanhänger das Drehen der Räder verhindert werden können.

Die Landesgesetzgebung kann vorschreiben, dass jeder mit einer Bremse versehene Sattelanhänger eine Vorrichtung haben muss, die ihn selbsttätig zum Halten bringt, wenn er sich während der Fahrt vom Zugfahrzeug löst.

Jeder aus einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] und einem oder mehreren Anhängern bestehende Zug muss Bremsen haben, die es gestatten, bei beliebiger Beladung auf allen Steigungen und Gefällen, auf denen der Zug verkehrt, seinen Lauf zu beherrschen und ihn sicher, schnell und wirksam anzuhalten.

Alle Krafträder [Motorräder] müssen zwei Bremsen haben, die von Hand oder mit dem Fuss betätigt werden können und gestatten, den Lauf des Kraftrades [Motorrades] zu beherrschen und es sicher, schnell und wirksam anzuhalten.

Die Abblendlichter müssen an Stelle der Scheinwerfer verwendet werden, wo immer es erforderlich oder vorgeschrieben ist, die übrigen Strassenbenutzer nicht zu blenden.

Die äussersten Teile der Leuchtflächen dieser Lichter müssen möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.

Die Begrenzungslichter müssen nachts brennen, wann immer ihre Verwendung vorgeschrieben ist, und immer zusammen mit den Abblendlichtern, wenn die äussersten Teile der Leuchtflächen der Abblendlichter mehr als 400 mm (16 Zoll) seitlich von der breitesten Stelle des Fahrzeuges entfernt liegen.

Dreieckige Rückstrahler müssen ein gleichseitiges Dreieck mit wenigstens 150 mm (6 Zoll) Seitenlänge darstellen, dessen eine Spitze nach oben zeigt. Die äussere Ecke des Rückstrahlers muss möglichst nahe am Fahrzeugseitenrand liegen; ihr seitlicher Abstand von der breitesten Stelle des Fahrzeuges darf auf keinen Fall mehr als 400 mm (16 Zoll) betragen.

Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen eine kräftige Lenkvorrichtung haben, die ein leichtes, schnelles und sicheres Wenden gestattet.

Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen wenigstens einen genügend grossen Rückblickspiegel haben, der so anzubringen ist, dass der Führer von seinem Sitz aus die Strasse hinter dem Fahrzeug überblicken kann. Diese Vorschrift ist jedoch für Krafträder [Motorräder] mit oder ohne Seitenwagen nicht zwingend.

Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Stärke haben; Klingeln, Gongs, Glocken, Sirenen und andere schrilltönende Vorrichtungen sind nicht gestattet.

Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit Windschutzscheibe müssen wenigstens einen wirksamen Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Führer erfordert. Diese Vorrichtung ist aber bei Krafträdern [Motorrädern] mit oder ohne Seitenwagen nicht erforderlich.

Mindestens die Windschutzscheiben müssen aus einem unveränderlichen, völlig durchsichtigen Stoff bestehen, der bei Bruch keine scharfen Splitter bilden soll. Beim Blick durch die Scheibe dürfen die Gegenstände nicht verzerrt erscheinen.

Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] mit mehr als 400 kg (900 Pfund) Leergewicht müssen eine vom Führersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben.

Zur Vermeidung übermässigen oder aussergewöhnlichen Lärmes müssen alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] eine ständig wirkende Vorrichtung zur Dämpfung des Auspuffgeräusches haben, deren Wirkung auf der Fahrt vom Führer nicht ausgeschaltet werden kann.

Die Räder der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger müssen Luftreifen oder andere ebenso elastische Reifen haben.

Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], deren zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg (7700 Pfund) übersteigt, müssen auf Fahrten in Berggegenden von Ländern, deren Gesetzgebung dies vorschreibt, eine Vorrichtung, zum Beispiel einen Unterlegkeil, haben, durch die das Abrollen nach vor- oder rückwärts verhindert wird.

Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III Abs. e gelten für die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und ihre Anhänger, die nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zum erstenmal zugelassen werden; für alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger, die vorher zum erstenmal zugelassen worden sind, gelten sie erst nach Ablauf von fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an.

Während dieser Übergangszeiten gelten folgende Bestimmungen: a) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen entweder zwei voneinander unabhängige Bremsenanlagen oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen haben, von denen die eine selbst dann noch wirkt, wenn die andere versagt; jedenfalls muss die eine wie die andere Anlage hinreichend und schnell wirken. b) Alle einzeln verkehrenden Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an und nachts vorn wenigstens zwei weisse Lichter, eines auf der rechten und eines auf der linken Seite, und hinten ein rotes Licht haben. Für zweirädrige Krafträder [Motorräder] ohne Seitenwagen genügt jedoch vorn ein weisses Licht. c) Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] müssen ferner eine oder mehrere Vorrichtungen haben, die die Strasse nach vorn auf genügende Entfernung wirksam beleuchten können, wenn nicht schon die oben vorgeschriebenen weissen Lichter diese Bedingung erfüllen. Bei Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 30 km (19 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, muss die beleuchtete Strecke mindestens 100 m (325 Fuss) betragen. d) Beleuchtungsvorrichtungen, die Blendung hervorrufen können, müssen bei Begegnung mit anderen Strassenbenutzern und wo immer es nützlich ist, abgeblendet werden können. Beim Abblenden muss die Lichtstärke noch zur wirksamen Beleuchtung der Fahrbahn auf wenigstens 25 m (80 Fuss) ausreichen. e) Bei Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen] mit Anhängern gelten für die Beleuchtung nach vorn dieselben Bestimmungen wie bei einzeln verkehrenden Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen]; das rote Schlusslicht muss hinten am Anhänger angebracht sein.

## Anhang 7 {#tit_14}

## Bestimmungen Abmessungen und Gewichte der Fahrzeuge im internationalen Verkehr {#trans}

## Anhang 8 {#tit_15}

## Anforderungen an die Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr {#trans}

Das Mindestalter zur Führung eines Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] unter den im Art. 24 des Abkommens festgelegten Bedingungen beträgt achtzehn Jahre. Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können jedoch Führerscheine anerkennen, die andere Staaten an noch nicht achtzehnjährige Führer von Krafträdern [Motorrädern] oder Invalidenfahrzeugen ausgestellt haben.

## Anhang 9 {#tit_16}

## Muster des Führerscheines [Führerausweises] - Masse: 74 x 105 mm {#trans}

## Anhang 10 {#tit_17}

## Muster des Internationalen Führerscheines - Masse: 105 x 148 mm {#trans}

Die Seiten 1 und 2 sind in der (den) Landessprache(n) abzufassen. Die ganze letzte Seite ist in französischer Sprache abzufassen. Die zusätzlichen Seiten müssen den Wortlaut des Teiles I der letzten Seite in anderen Sprachen wiederholen. Sie müssen in folgenden Sprachen abgefasst sein: a) in der (den) vom ausstellenden Staat vorgeschriebenen Sprache(n); b) in den Amtssprachen der Vereinten Nationen; c) in höchstens sechs anderen Sprachen nach Wahl des ausstellenden Staates. Die amtliche Übersetzung des Wortlautes des Führerscheines in den verschiedenen Sprachen ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder Regierung in ihrer Sprache mitzuteilen. Die Eintragungen müssen immer mit lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Schrift geschrieben sein.
## Vorbehalte und Erklärungen des Fürstentums Liechtenstein {#trans}

Vorbehalt zu Art. 26 Bst. b:

Art. 26 Bst. b wird von Liechtenstein in dem Sinne angewandt, dass eine akustische Warnvorrichtung nur bei motorisierten Fahrrädern anzubringen ist.

Erklärung zu Anhang 1:

Liechtenstein wendet Anhang 1 des Abkommens nicht an.

Mitteilung zu Anhang 4:

Liechtenstein benutzt folgendes Unterscheidungszeichen: "FL".
## Geltungsbereich des Abkommens am 1. April 2020 {#trans}

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der liechtensteinischen Gesetzessprache.
[^2]: Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 0.741.10.
[^3]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [134/2019](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=134&buajahr=2019)